Rz. 209

In den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG regelt § 14a Abs. 5 UStG die Rechnungsanforderungen wie folgt:

  • Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung für seine Leistung, bei der der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, verpflichtet (§ 14a Abs. 5 S. 1 UStG). Ist der leistende Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig (Rz. 184ff.), so gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften dieses Mitgliedstaats (gilt nicht bei Abrechnung durch Gutschrift; Abschn. 14.1 Abs. 6 UStAE).
  • Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG muss die Rechnung die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten (§ 14a Abs. 5 S. 1 UStG). Der englische Begriff "reverse-charge" oder vergleichbare Begriffe nach anderen Sprachfassungen der MwStSystRL sind auch zulässig.[1]
  • In der Rechnung darf er die USt nicht gesondert ausweisen (§ 14a Abs. 5 S. 2 UStG).
  • Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen EU-Unternehmern ist die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 3 UStG).
 

Rz. 210

Fraglich ist, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen eine der in § 14a Abs. 5 UStG genannten Anforderungen hat. Erteilt der leistende Unternehmer entgegen der Verpflichtung in § 14a Abs. 5 S. 1 UStG überhaupt keine Rechnung, so wird dadurch weder der Übergang der Steuerschuldnerschaft noch das Vorsteuerabzugsrecht betroffen. Vor allem der Vorsteuerabzug bleibt dem Leistungsempfänger erhalten, da aufgrund der ausdrücklichen Anweisung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG der Vorsteuerabzug nicht vom Vorliegen einer Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 5 UStG abhängig gemacht wird.[2]

 

Rz. 211

Hat der Leistende eine Rechnung ausgestellt, aber nicht mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft versehen, so vermag dieser mangelnde Hinweis nicht den Leistungsempfänger von seiner Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 5 UStG zu entbinden.[3] Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft. Ebenso wenig wird durch das Fehlen des Hinweises das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers berührt.[4]

 

Rz. 211a

Gehen die Beteiligten unzutreffend vom Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger aus und hat der leistende Unternehmer deswegen eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis und mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 14a Abs. 5 UStG ausgestellt, lässt die Verwaltung unter den übrigen Voraussetzungen (dazu § 14 UStG, Rz. 146ff.) eine Berichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu. Bei einer nachträglichen Rechnungsausstellung mit Steuerausweis gilt der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger jedoch nicht rückwirkend.[5]

 

Rz. 212

Weist der Leistende entgegen der Verpflichtung in § 14a Abs. 5 S. 2 UStG die USt in der Rechnung dennoch gesondert aus, so will die Finanzverwaltung[6] für den gesonderten Steuerausweis eine Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG beim leistenden Unternehmer annehmen, mit der Folge, dass der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung hat.[7] Der Leistungsempfänger trägt somit das Risiko, bei einer Insolvenz des leistenden Unternehmers die an diesen gezahlte USt nicht erstattet zu bekommen. Er hat auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung.[8] Wird in der Rechnung des leistenden Unternehmers die USt zu hoch berechnet, z. B. weil fälschlicherweise der Regelsteuersatz statt des ermäßigten Steuersatzes zur Anwendung gebracht wird, so hat der Leistungsempfänger die von ihm geschuldete USt nach den allgemeinen Regeln (Preis abzüglich USt) auf der Basis des richtigen Steuersatzes zu errechnen. Der Leistende muss in diesem Fall die zu hoch ausgewiesene USt nach § 14c Abs. 1 UStG an das Finanzamt abführen.[9]

 

Rz. 212a

Erfolgt später (z. B. nach einer Betriebsprüfung) eine Rechnungsberichtigung durch den Leistenden mit Ausweis des Nettobetrags ohne USt, erhält er die nach § 14c UStG geschuldete USt erst in dem Voranmeldungszeitraum vom Finanzamt erstattet, in welchem er dem Leistungsempfänger die USt zurückerstattet hat.[10]

Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug wieder an das FA zurückgezahlt hat.

 

Rz. 213

Durch § 33 S. 3 UStDV soll die Vereinfachung für Rechnungen über Kleinbeträge bei Leistungen i. S. d. § 13b UStG ausgeschlossen werden. Dies ist notwendig, weil diese Rechnungen nicht alle im Zusammenhang mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erforderlichen Angaben enthalten. Eine den Vorgaben des § 33 UStDV nicht entsprechende Rechnung kann jedoch weder die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers noch seine Vorsteuerabzugsmöglichkeit ausschließen.[11]

 

Rz. 214

Der Leistungsempfänger hat nach § 14b Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 4 Nr. 3 UStG ein Doppel der Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in...

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