Rz. 136

§ 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG regelt die Entstehung der Steuerschuld in den Fällen, in denen ein Abnehmer einem liefernden Unternehmer unrichtige Angaben macht, die Lieferung aber gleichwohl nach den Grundsätzen des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG beim Lieferer als steuerfrei anzusehen ist. In diesen Fällen entsteht nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG eine Steuerschuld beim Abnehmer. Sie entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird, und zwar in der Höhe, in der dem Unternehmer die Steuerbefreiung belassen wird (§ 6a UStG). Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Entdeckung der unrichtigen Angaben oder der Rechnungstellung an.

 

Rz. 137

Sieht man die Regelung des § 6a Abs. 4 S. 2 UStG als nicht durch die 6. EG-Richtlinie/MwStSystRL gedeckt an, so bleibt auch die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG über den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ohne gemeinschaftsrechtliche Grundlage.[1]

[1] Kraeusel, UVR 1992, 257, 277; Leipold, in Sölch/Ringleb, UStG, § 13 UStG Rz. 95.

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