Rz. 128

In den Fällen des unberechtigten Steuerausweises durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG), des unberechtigten Steuerausweises durch Nichtunternehmer (§ 14c Abs. 2 S. 2 1. Alt. UStG) sowie des Steuerausweises bei nicht ausgeführten/auszuführenden Leistungen (§ 14c Abs. 2 S. 2 2. Alt. UStG) wird die ausgewiesene Steuer vom Aussteller der Rechnung oder des rechnungsgleichen Schriftstücks geschuldet. Im Hinblick auf die von Abrechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis ausgehende konkrete Gefährdungssituation (Gefahr von unrechtmäßigen Vorsteuererstattungen) hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG den Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs aus § 14c Abs. 2 UStG auf den Zeitpunkt der "Ausgabe" der Rechnung gelegt. Die Steuer entsteht also nicht erst mit Ablauf des betreffenden Voranmeldungszeitraums, was auch im Hinblick darauf konsequent ist, dass Steuerschuldner nach § 14c Abs. 2 UStG auch Nichtunternehmer sein können. Auf das Datum der Rechnung kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der "Ausgabe" der Rechnung, was gleichbedeutend ist mit der Aushändigung (Begebung) bzw. der Absendung an den Leistungsempfänger.[1] Ein vor Insolvenzeröffnung so entstandener Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG ist Insolvenzforderung.[2]

 

Rz. 128a

Die bisherige Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG findet sich ab 1.1.2016 in § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG wieder. Daher fällt § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG mWv 1.1.2016 weg.

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