Rz. 122

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e UStG betrifft im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die nach § 18 Abs. 4 Buchst. e UStG ihre nach § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 UStG bewirkten Umsätze erklären. Ab 1.1.2015 gilt über § 18 Abs. 4e UStG das One-Stop-Shop-Verfahren (sog. Mini-One-Stop-Shop, abgekürzt MOSS) auch für Leistende, die im Inland steuerpflichtige Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 UStG an nicht unternehmerisch tätige Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1-3 UStG ausführen, soweit sie im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leistungen:

  • die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
  • die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
  • die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.

Der Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1b S. 1 UStG das Kalendervierteljahr. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, dass er von der Möglichkeit des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens Gebrauch machen will. Die Steuererklärungen sind dann bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 18 Abs. 4e UStG, Art. 369f MwStSystRL).[1]

[1] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 UStG Rz. 450ff. Zu Regelungslücken vgl. Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 UStG Rz. 526.

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