Rz. 121
Die durch Gesetz v. 16.5.2003[1] m. W. v. 1.7.2003 angefügte Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d UStG bestimmt, dass die Steuer in den Fällen des § 18 Abs. 4c UStG mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a S. 1 UStG entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Nach § 16 Abs. 1a S. 1 i. V. m. § 18 Abs. 4c UStG haben Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen gem. § 3a Abs. 5 UStG an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen und vom Wahlrecht der Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat nach § 18 Abs. 4c UStG (sog. Einortregistrierung) Gebrauch machen, vierteljährliche Erklärungen abzugeben, in denen sie sämtliche im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Umsätze gem. § 3a Abs. 5 UStG anmelden müssen. Weil es für diese Umsätze keine Voranmeldungszeiträume gibt und § 16 Abs. 1a S. 1 UStG das Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum definiert, wird hieran anknüpfend in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d UStG der Steuerentstehungszeitpunkt bestimmt. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d UStG regelt somit den Entstehungszeitpunkt sowohl für inländische als auch für ausländische Umsatzsteuern.[2]
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