Rz. 119

Bei Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG). Abweichend von dem in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 UStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, entsteht die Steuer in den Fällen der Einzelbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UStG in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus über eine Drittlandsgrenze in das Inland gelangt (Zeitpunkt des Grenzübergangs). Dieser Zeitpunkt ist auch gleichzeitig der Fälligkeitszeitpunkt der Steuer. Allerdings kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass die während eines Kalendermonats bei einer Eingangszollstelle zu entrichtenden Steuern bis zum 10. Tag des Folgemonats gestundet werden.[1]

 

Rz. 120

Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UStG hat nur Bedeutung für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen i. S. v. § 16 Abs. 5 UStG. Bei allen anderen Arten der Personenbeförderung sowie für Güterbeförderungen richtet sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG.

[1] BMF v. 15.4.1980, IV A 3 – S 7327 – 12/80, BStBl I 1980, 258.

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