Rz. 77

Für bestimmte, in § 13b Abs. 2 UStG im Einzelnen aufgeführte Umsätze schuldet nicht – wie es den Grundsätzen des UStG entspricht – der leistende Unternehmer die USt, sondern der Leistungsempfänger.[1] Berechnen zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen statt zutreffend zum allgemeinen Steuersatz fälschlicherweise zum ermäßigten Steuersatz, schulden sie gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können die auf sie übertragene Steuerschuld in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.[2] Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der gleichen USt-Voranmeldung oder USt-Jahreserklärung geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat.[3] Der Anspruch auf den Abzug der nach § 13b UStG auf den Unternehmer übertragenen USt als Vorsteuer entsteht somit zum gleichen Zeitpunkt wie die USt. Dies bedeutet, dass das FA bei einer späteren Außenprüfung zwar die höhere USt nachfordern kann, gleichzeitig aber auch den Vorsteuerabzug in Höhe des Nachforderungsbetrags gewähren muss. Durch den Ausgleich von höherer USt und höherer Vorsteuer entstehen voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern somit in der Praxis keine zusätzlichen Zahllasten aus der unzutreffenden Besteuerung in Fällen des § 13b UStG. Weil Steueranspruch und Vorsteuerabzug zum gleichen Zeitpunkt entstehen, fallen auch keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an.

 

Rz. 78

Unternehmer, die entweder ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind[4], oder zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete juristische Personen, die die Leistungen nicht für ihr Unternehmen beziehen (z. B. Behörden für ihren Hoheitsbereich oder Vereine für ihren ideellen Bereich), schulden die USt zum allgemeinen Steuersatz. Mangels Kompensationsmöglichkeit durch den vollen Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen bei Aufdeckung der zu geringen Besteuerung der übertragenen Steuerschuld durch die Finanzbehörden eine Zahllast. Außerdem fallen unter den weiteren Voraussetzungen des § 233a AO Nachzahlungszinsen an.

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