Rz. 51

Die Senkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020 kam auch für die Verwaltung überraschend. Deshalb sehen weder die Formulare für die USt-Voranmeldung 2020 (Vordruckmuster USt 1 A) noch für die USt-Jahreserklärung 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) besondere Zeilen und Kennzahlen für Umsätze zu den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % vor. In den elektronisch abzugebenden USt-Voranmeldungen für das III. und IV. Quartal 2020 bzw. für die Monate Juni bis Dezember 2020 sind die Nettobeträge sowohl für Umsätze zum Steuersatz von 16 % als auch für Umsätze zum Steuersatz von 5 % addiert in die Zeile 28, Kennzahl 35 (Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen) und die darauf entfallende USt addiert in die Kennzahl 36 einzutragen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Lebensmitteleinzelhändler erzielt im August 2020 Bruttoumsätze (Einnahmen) zum ermäßigten Steuersatz von 5 % (z. B. aus dem Verkauf von Nahrungsmitteln) von 105.000 EUR (netto 100.000 EUR zuzüglich 5.000 EUR USt) sowie Bruttoumsätze (Einnahmen) zum allgemeinen Steuersatz von 16 % (z. B. aus dem Verkauf von Getränken) von 58.000 EUR (netto 50.000 EUR zuzüglich 8.000 EUR USt).

In der elektronischen USt-Voranmeldung für den Monat August 2020 hat der Lebensmitteleinzelhändler Eintragungen in Zeile 28 vorzunehmen. Die aufaddierte Bemessungsgrundlage für beide Umsatzarten von 150.000 EUR (100.000 EUR + 50.000 EUR) hat er in der Kennzahl 35, die darauf entfallende Steuer von 13.000 EUR (5.000 EUR + 8.000 EUR) in der Kennzahl 36 einzutragen.

 

Rz. 52

Innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG (Kauf von Waren oder Anlagegegenständen von Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten für unternehmerische Zwecke) in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 hat der Unternehmer in Zeile 35 der elektronischen USt-Voranmeldung aufzuführen. Die Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Erwerbe zum abgesenkten allgemeinen Steuersatz von 16 % und zum abgesenkten ermäßigten Steuersatz von 5 % ist aufaddiert in Kennzahl 95 und die darauf entfallende Steuer in Kennzahl 98 einzutragen.

Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende selbst ermittelte USt für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge-Umsätze i. S. d. § 13b UStG), sind in den Zeilen 48 bis 50 der USt-Voranmeldung zu erfassen. Die Bemessungsgrundlage ist in den Kennzahlen 46, 73 und 84 einzutragen, die darauf entfallende USt in den Kennzahlen 47, 74 und 85.

Die Verwaltung hat die Anleitung zur USt-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 E) an die befristete Steuersatzsenkung im zweiten Halbjahr 2020 angepasst, nicht jedoch die USt-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) selbst.[1]

 

Rz. 53

In der elektronisch abzugebenden USt-Jahreserklärung 2020 sind die Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 und die darauf entfallende selbst berechnete USt in den Kennzahlen der Zeilen 45, 84 und 96 der USt-Jahreserklärung 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) einzutragen (Umsätze zu anderen Steuersätzen). Die Verwaltung hat die Anleitung zur USt-Erklärung 2020 (Vordruckmuster USt 2 E) an die befristete Steuersatzsenkung im zweiten Halbjahr 2020 angepasst, jedoch nicht die USt-Jahreserklärung 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) selbst.[2]

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