Rz. 65

Hat der Unternehmer vor dem 1.7.2020 einen Umsatz zu den alten Steuersätzen von 19 % bzw. 7 % ausgeführt und tritt im zweiten Halbjahr 2020 eine Entgeltminderung ein (z. B. durch Zahlungsabzüge, Skontoabzug, Rabatt, Preisnachlass), hat der Leistungserbringer die USt nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu berichtigen. In Reverse Charge-Fällen (§ 13b UStG) hat der Leistungsempfänger die Berichtigung vorzunehmen. Bei der Berichtigung sind die alten Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden, gleichgültig ob der Leistungserbringer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuert. Dies gilt auch, wenn sich das Entgelt später erhöht (z. B. aufgrund einer Nachberechnung). Für die bei Entgeltänderungen obligatorische Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG) gelten die gleichen Grundsätze.

Hat der Leistungserbringer vor dem 1.7.2020 Umsätze ausgeführt, die teilweise dem damaligen allgemeinen Steuersatz von 19 % und teilweise dem damaligen ermäßigten Steuersatz von 7 % unterlagen, ist bei einer nachträglichen Entgeltänderung die USt grundsätzlich nach dem Steuersatz zu berichtigen, der auf den jeweils zugrunde liegenden Umsatz anzuwenden war. Weil dies zu einem unangemessenen Arbeitsaufwand führen kann, lässt die Verwaltung Vereinfachungen zu.[1] Danach können in diesen Fällen nachträgliche Entgeltänderungen für vor dem 1.7.2020 ausgeführte Umsätze nach dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätzen sowie ggf. den steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätzen des USt-Voranmeldungszeitraums aufgeteilt werden, in dem die Entgeltänderungen tatsächlich eingetreten sind.[2]

 

Rz. 66

Vergütet ein Leistungserbringer von ihm ausgegebene Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine (Gutscheine, bei deren Ausgabe er kein Geld erhalten hat), die dem Gutscheininhaber einen Rabatt in Höhe des Gutscheinwerts einräumen, führt dies grundsätzlich beim Leistungserbringer zur Minderung der Bemessungsgrundlage. Der maßgebliche USt-Satz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Gutschein eingelöst worden ist.[3] Weil die Aufteilung der Einlösungsbeträge auf Umsätze vor dem 1.7.2020 und nach dem 30.6.2020 in der Praxis Schwierigkeiten bereitet, lässt die Verwaltung auch hier Vereinfachungen zu. Bei Erstattungen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8.2020 kann die USt anhand der Steuersätze von 19 % bzw. 7 % berichtigt werden, bei Erstattungen in der Zeit vom 1.9. bis 31.12.2020 anhand der Steuersätze von 16 % bzw. 5 %. Löst ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die Gutscheine ein, gilt für die Berichtigung seines Vorsteuerabzugs die Vereinfachungsregelung nicht.[4]

 

Rz. 67

Wenn die Entgelte für Umsätze im gesamten Kalenderjahr 2020 gemindert werden (z. B. durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte usw.), müssen die Entgeltminderungen auf Umsätze im ersten Halbjahr 2020 (Steuersätze 19 % bzw. 7 %) und im zweiten Halbjahr 2020 (Steuersätze 16 % bzw. 5 %) aufgeteilt werden. Hierzu hat die Verwaltung verschiedene Vereinfachungsregelungen zugelassen. Danach kann u. a. eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 – unabhängig davon, in welchem Halbjahr die Umsätze tatsächlich erzielt wurden – zu 50 % auf Umsätze des ersten Halbjahres und zu 50 % auf Umsätze des zweiten Halbjahres aufgeteilt werden. Außerdem beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn ein Unternehmer bei Umsätzen sowohl zum allgemeinen Steuersatz als auch zum ermäßigten Steuersatz von einer Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen absieht und der USt-Berichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19 % zugrunde legt.[5]

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