Rz. 45

Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Saunaleistungen in einem Fitnessbetrieb aufgrund eines Kombinationsvertrags eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung ist, ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil in der Gestattung der Nutzung der Sauna selbst bei Vorliegen mehrerer Umsätze keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigte Verabreichung eines Heilbads zu sehen ist.[1]

 

Rz. 46

Die Mitgliedschaftsvereinbarung über die Benutzung eines Fitness-Centers mit Schwimmbad und Sauna hat für die Beurteilung der Umsätze keine allein ausschlaggebende Bedeutung. Maßgebend sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Für deren Beurteilung können die vertraglichen Vereinbarungen in Zweifelsfällen herangezogen werden.[2]

 

Rz. 47

Der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen Pauschalentgelt nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Anlagen im Sportzentrum zu benutzen, sondern auch die Nutzung einer Sauna gestattet, erbringt eine Leistung eigener Art. Diese ist nicht als Verabreichung von Heilbädern steuerbegünstigt.[3] Entgegen der im Urteil des FG Baden-Württemberg v. 18.2.1999[4] vertretenen Auffassung ist diese einheitliche Leistung der Zulassung zur Nutzung einer Gesamtanlage mit Trocken- und Nassbereich auch nicht durch eine getrennte Aufzeichnung ihrer Bestandteile oder durch die kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die Leistungsbestandteile wieder in mehrere einzelne Leistungen zerlegbar.[5]

 

Rz. 48

Pauschalbadekuren, die von Kurhotels und Kurpensionen angeboten werden und die Unterbringungsleistungen, Verpflegung und Kuranwendungen (Verabreichung von Heilbädern) umfassen, bestehen aus mehreren selbstständigen Leistungen, sodass für den Teil des Entgelts, der auf die Verabreichung von Heilbädern entfällt, der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. Das Pauschalentgelt ist ggf. im Schätzungswege entsprechend aufzuteilen.

 

Rz. 49

Beim sog. Taping, bei dem Klebebänder auf die Haut aufgebracht werden, um die Muskeln zu stützen und durch Dauermassage die Zirkulation von Blut und Lymphe zu unterstützen, handelt es sich nicht um ein "Bad" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Auch Wärmeanwendungen und Kälteanwendungen, bei denen einzelne Körperteile der Patienten zur Muskellockerung und Verstärkung der therapeutischen Effekte mit Moorkissen oder Paraffinkissen, Glühlicht, Heißluft oder Ultraschall erwärmt oder bei der Kältetherapie mit speziellen Kompressen zur Schmerzlinderung gekühlt werden, sind kein "Bad" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.[6]

 

Rz. 50

Bei den Massagen muss es sich um Heilmassagen handeln, um von Heilbädern i. S. der Bestimmung ausgehen zu können. Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung kann daher regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Heilzweck der Massage im Vordergrund steht. Die Verabreichung von Heilmassagen in Kurbetrieben unterliegt unabhängig von einer ärztlichen Verordnung dem ermäßigten Steuersatz, wobei in der Praxis aber gerade hier die Anwendungen i. d. R. ärztlich verordnet sind.[7]

 

Rz. 51

Sportmassagen oder Massagen, die nur kosmetischen oder Schönheitszwecken dienen, fallen daher nicht unter die Steuerermäßigung.[8] Die Steuerermäßigung kann auch für die Verabreichung anderer Massagen, die lediglich zum Zwecke des allgemeinen Wohlbefindens erfolgen (z. B. reine Sport-, Fitnessmassagen), nicht in Anspruch genommen werden. Hier besteht eine Gleichbehandlung mit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG aus. Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u. a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen[9] und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbstständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.[10]

 

Rz. 52

Umsätze aus dem Betrieb einer Salzgrotte unterliegen nicht als Verabreichung eines Heilbades dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Zurverfügungstellung der Salzluft nicht für therapeutische Zwecke erfolgt, sondern die Kunden die Salzgrotte vielmehr für Zwecke des Wohlbefindens und der Erholung nutzen. Wird die Verabreichung eines Bades nicht zu Heilzwecken durchgeführt, sondern erfolgt sie aus anderen Gründen, insbesondere zum Zwecke der Erholung oder des Wohlbefindens, liegt keine Verabreichung eines Heilbades vor.[11]

 

Rz. 53

Die Eintrittsgelder für einen Heilstollen, der bei nahezu allergenfreien, keimfreien und staubfreien Verhältnissen, mit leichter natürlicher Radioaktivität und einer Luftfeuchtigkeit zwischen 98 % und 99 % Inhalationen ermöglicht, die sich nachweislich bei verschiedenen Atemwegserkrankungen für eine Verbesserung des Gesundheitszustands eignen, sollen als Verabreichung von Heilbädern...

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