Rz. 155

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erforderliche selbstständige Tätigkeit ist nicht die persönliche Selbstständigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts, sondern die sachliche/wirtschaftliche Selbstständigkeit der Betätigung i. S. einer Abgrenzbarkeit von einem steuerbegünstigten Wirkungsbereich.[1] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche und sonstige Umsätze erzielen.

 

Rz. 156

Der Begriff der Nachhaltigkeit ist auch erfüllt, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen Beschluss beruht, die Erledigung aber mehrere Einzeltätigkeiten erfordert.[2] Es kommt dabei nicht entscheidend auf die Dauer der Einnahmenerzielung an, sondern auf die Wiederholung der einzelnen Tätigkeiten.

 

Rz. 157

Beispiele für – steuerschädliche – wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Umsätze nicht der Steuerermäßigung unterliegen, sind:

  • der zentrale Einkauf von Ausrüstungsmaterial und Hilfsmitteln durch einen als gemeinnützig anerkannten Dachverband der Wohlfahrtspflege und deren Weiterverkauf an die steuerbegünstigten Landes- und Ortsverbände[3];
  • die entgeltlich ausgeübte Auftragsforschung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins (Zweck: Förderung von Wissenschaft und Forschung), die von der Eigenforschung selbstständig und abgrenzbar ist[4];
  • Krankenhauswäscherei[5];
  • Altkleidersammlungen eines gemeinnützigen Vereins, bei dem das Sammelgut zur Mittelbeschaffung veräußert wird[6];
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer von einer entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegründeten GmbH, die nach ihrer Satzung die Beseitigung und Verwertung von Abfällen im Dienste des öffentlichen Gesundheitswesens und der Förderung des Umweltschutzes betreibt[7];
  • Müllheizkraftwerk einer städtischen GmbH, das der umweltfreundlichen Beseitigung von Müll dienen soll[8];
  • der Umstand, dass ein als gemeinnützig anerkannter Schützenverein seine Schützenhalle an eine Vielzahl wechselnder Besucher überlassen hat, spricht für einen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb[9];
  • entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung durch einen gemeinnützigen Verein in seinen Sportstätten[10]; zum Sponsoring[11];
  • Wäschereileistungen eines Krankenhauses an andere Krankenhausträger[12];
  • Arzneimittellieferung der Krankenhausapotheke eines gemeinnützigen Krankenhausträgers an andere Krankenhäuser[13];
  • Kommunikationszentrum in Form eines Cafés (Teestube) eines wegen Förderung der Jugendhilfe gemeinnützigen Vereins[14];
  • Vermietung von Sportstätten durch einen Sportverein an Nichtmitglieder[15];
  • Bewirtung von Gästen in einem Bierzelt anlässlich einer Vereinsjubiläumsfeier[16];
  • Überlassung einer Golfanlage an clubfremde Mitspieler gegen sog. Greenfee[17];
  • Erholungsheim einer Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck und Tätigkeit sich in der Führung eines Erholungsheims auf christlicher Grundlage und mit seelsorgerischer Betreuung erschöpfen[18];
  • Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung eines Sportvereins bei seinen sportlichen Veranstaltungen[19];
  • Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung im Rahmen kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen[20];
  • Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der zweiten Stufe der Blutfraktionierung gewonnen werden (Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes)[21];
  • Krankenfahrten, die von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen durchgeführt werden, wobei als Krankenfahrten Fahrten von Patienten anzusehen sind, für die ein Arzt die Beförderung in einem Personenkraftwagen, Mietwagen oder Taxi verordnet hat[22];
  • Beschaffungsstellen steuerbegünstigter Körperschaften, da der Betrieb einer Beschaffungsstelle nicht unentbehrlich ist und das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstellt[23];
  • Betrieb einer behindertengerechten Ferienanlage, die jedermann zur Verfügung steht, und Behinderte nur zur Pflege und Gestaltung der Außenanlagen der Ferienanlage eingesetzt werden, durch einen gemeinnützigen Verein, dessen Zweck darin besteht, Menschen mit geistiger, psychischer und/oder körperlicher Behinderung durch Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung ihrer sozialen Stellung, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung zu unterstützen[24];
  • bei Gewährung von Zuwendungen durch einen Verein, der mit dieser Befugnis durch eine staatliche Behörde beliehen worden ist, unterfallen die dem Verein dabei erstatteten Personalkosten und Sachkosten nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG[25];
  • Zahlungen durch Gemeinden an eine gemeinnützige Körperschaft, die Wertstoffsammlungen durchf...

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