Rz. 19
Bestimmungen über Steuerermäßigungen können naturgemäß nur auf steuerpflichtige Umsätze angewendet werden. Soweit die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung[1] erfüllt sind, kommt § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG also grundsätzlich nicht in Betracht. Insofern hat der Unternehmer i. d. R. auch keine Wahlmöglichkeit zwischen Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG kommt daher nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen insbesondere nach
- § 4 Nr. 8 UStG (Finanzumsätze),
- § 4 Nr. 9 UStG[2],
- § 4 Nr. 12 UStG (Vermietungs- und Verpachtungsumsätze, sonstige Rechte an Grundstücken),
- § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Krankenhäusern, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung),
- § 4 Nr. 15 UStG (Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende usw. und Stellen der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge),
- § 4 Nr. 15a UStG (Leistungen der Medizinischen Dienste usw.),
- § 4 Nr. 15b UStG (Eingliederungsleistungen)
- § 4 Nr. 15c UStG (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- § 4 Nr. 16 UStG (Leistungen von Pflege- und Betreuungseinrichtungen),
- § 4 Nr. 18 UStG (Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit),
- § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Leistungen von Blindenwerkstätten),
- § 4 Nr. 21 UStG (Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen),
- § 4 Nr. 22 UStG (Leistungen wissenschaftlicher oder belehrender Art der dort genannten Einrichtungen),
- § 4 Nr. 23 UStG (Beherbergung, Beköstigung Jugendlicher für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke),
- § 4 Nr. 24 UStG (Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks),
- § 4 Nr. 25 UStG (Leistungen der Jugendhilfe),
- § 4 Nr. 27 UStG (Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte)
- § 4 Nr. 29 UStG (Leistungen von Personenzusammenschlüssen)
nicht erfüllt sind und es auch nicht möglich ist, zur Steuerpflicht zu optieren. Ist sowohl eine Steuerbefreiungsnorm in § 4 UStG als auch § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG erfüllt, geht die Befreiungsvorschrift als eine – systemfremde – Ausnahmebestimmung vor. Der Unternehmer kann nicht zugunsten der Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn dies nach den Voraussetzungen von § 9 UStG für die dort genannten steuerfreien Umsätze nach § 4 UStG nicht vorgesehen ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen