Rz. 19

Bestimmungen über Steuerermäßigungen können naturgemäß nur auf steuerpflichtige Umsätze angewendet werden. Soweit die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung[1] erfüllt sind, kommt § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG also grundsätzlich nicht in Betracht. Insofern hat der Unternehmer i. d. R. auch keine Wahlmöglichkeit zwischen Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG kommt daher nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen insbesondere nach

nicht erfüllt sind und es auch nicht möglich ist, zur Steuerpflicht zu optieren. Ist sowohl eine Steuerbefreiungsnorm in § 4 UStG als auch § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG erfüllt, geht die Befreiungsvorschrift als eine – systemfremde – Ausnahmebestimmung vor. Der Unternehmer kann nicht zugunsten der Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn dies nach den Voraussetzungen von § 9 UStG für die dort genannten steuerfreien Umsätze nach § 4 UStG nicht vorgesehen ist.

[2] Umsätze, die unter das GrEStG bzw. das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge