Rz. 125

Die Leistungen einer Agentur, die Künstler zur Mitwirkung in Funk- und Fernsehsendungen zur Verfügung stellt, unterliegen unter folgenden Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG[1]:

Der Künstler ist an die Agentur gebunden und hat dieser sein Recht der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe zur ausschließlichen Verwertung übertragen. Will eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt diese Rechte erwerben, ist sie auf einen Vertrag mit der Agentur angewiesen. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Agentur, den Künstler für die Mitwirkung in der Rundfunk- oder Fernsehsendung zu stellen. Schuldner der Verpflichtung ist ausschließlich die Agentur; zwischen Rundfunk- oder Fernsehanstalt und Künstler bestehen keinerlei Vertragsbeziehungen. Die Agentur schuldet der Rundfunk- oder Fernsehanstalt eine Darbietung einschl. der Rechtseinräumung. Hauptinhalt der Leistung der Künstleragenturen ist in derartigen Fällen die Einräumung von Urheberrechten, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegt.

 

Rz. 125a

Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist "ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. An einer fehlenden Eintrittsberechtigung bei Hochzeits- und Trauerreden scheitert dies nicht. Der ermäßigte Steuersatz ergibt sich nicht bereits aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da die Übertragung des Urheberrechts bei der Überlassung des Redemanuskripts nicht den Hauptzweck der Tätigkeit des Redners bildet, sondern das Halten der Rede.[2] Nach den Ausführungen eines Verbandes für Trauerredner übernimmt der Trauerredner u. a. die Aufgabe der inhaltlichen Gestaltung der Bestattung. Neben der Erstellung einer Rede beinhaltet dies auch die Planung und strukturelle Gestaltung der Trauerfeier. Ihm obliegt die Moderation und Leitung der Beisetzung. In den so beschriebenen Sachverhalten ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung jedoch nicht in der Übertragung des Nutzungsrechts an dem Trauermanuskript zu sehen, sondern in der sprachlichen Begleitung bei der Verabschiedung von Toten und der Begleitung der Hinterbliebenen. Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners beschränkt sich nicht darauf, den Abnehmern ein Recht an seinem Redemanuskript einzuräumen. Wesentlicher und prägender Teil der erbrachten Leistung ist der Vortrag einer auf die Kunden zugeschnittenen Rede mit moderierender Begleitung des Publikums bei der Veranstaltung. Dabei gewährleistet der Hochzeits- oder Trauerredner eine von den Zuhörern als passend und gekonnt empfundene Leistung. Damit verlässt die Leistung aber eindeutig den begrenzten Bereich der Einräumung eines dem Urheberrechtsgesetz unterliegenden Rechts. Diesem Leistungsbestandteil (Überlassung des Manuskripts) kommt auch kein eigenständiger Leistungscharakter zu, sondern ist nur Begleiterscheinung der vom Redner erbrachten Hauptleistung, dem Vortrag einer zum Anlass passenden Rede. Die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt daher nicht in Betracht.[3]

 

Rz. 126

Die Leistungen der Artisten, die nicht eine Tätigkeit als Schausteller ausüben, unterliegen grds. gem. § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz. Lediglich in den Fällen, in denen Artisten Rechte und Ansprüche aus den § 77 und § 78 UrhG (z. B. die Rechte der Bildschirmübertragung oder der öffentlichen Wiedergabe) nach § 79 UrhG auf Dritte übertragen oder entsprechende Einwilligungen selbst erteilen, werden Leistungen bewirkt, auf die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

 

Rz. 127

Die Aufzeichnung von Orchesterdarbietungen erfüllt nicht die Voraussetzungen der Einräumung von Leistungsschutzrechten. Wirkt ein Einzelmusiker an Proben und Theatervorstellungen mit, ohne als ausübender Künstler i. S. d. § 73 UrhG eine nach den §§ 74ff. UrhG geschützte Rechtsposition dem Träger des Orchesters oder einem Dritten einzuräumen, zu übertragen oder sonst wahrzunehmen, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.[4]

 

Rz. 128

Die Erkundung und Bestimmung geschützter Landschaftsbestandteile durch einen Biotopkartierer stellen bei natürlicher Betrachtung die den rechtlichen Charakter der gesamten Tätigkeit bestimmende Leistung dar, hinter der eine Leistung durch Überlassung von Urheberrechten zur Auswertung als rechtlich unerheblich zurücktritt. Die Leistungen des Biotopkartierers im Rahmen der Feststellung geschützter Landschaftsbestandteile (Biotopkartierung) erhalten durch die zur Auswertung überlassenen Urheberrechte nicht das umsatzsteuerrechtliche Gepräge, das es rechtfertigt, sie als einheitliche Leistung mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.[5] Die Umsätze der Biotopkartierer unterliegen damit weder als Leistungen[6] gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG noch als Lieferung von kartografischen Erzeugnissen aller Art nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. e der Anl. 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz.[7]

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