Rz. 114

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG verweist dadurch auf das Urheberrecht, dass es an dessen speziellen Sprachgebrauch anknüpft. Die Begriffe "Einräumung" und die "Übertragung" von (Nutzungs-)Rechten bezeichnen die durch die § 31 und § 34 UrhG umschriebenen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Verwertung von Urheberrechten. Der Begriff "Wahrnehmung von (Nutzungs-, Einwilligungs-)Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben", ist der rechtstechnischen Verwendung in § 1 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vorbehalten. Während die "Einräumung und Übertragung" von Nutzungsrechten den materiell-rechtlichen Bestimmungen über den "Rechtsverkehr im Urheberrecht"[1] zuzuordnen sind, umschreibt der Begriff "Wahrnehmung von Urheberrechten" den Aspekt der Rechtsverwirklichung durch Rechtsausübung und Rechtsverfolgung.[2]

 

Rz. 115

Bei der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, muss es sich wie bei der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG um sonstige Leistungen handeln. Die Steuerermäßigung gilt daher nicht für Umsätze, mit denen zwar auch die Einräumung usw. von Rechten verbunden ist, die umsatzsteuerlich jedoch Lieferungen darstellen.[3] Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein. Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird. Deshalb reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem UrhG übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist.[4] Ob die nach dem UrhG vorgesehene Leistung, Rechte einzuräumen, zu übertragen und wahrzunehmen, wesentlich die Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn prägt, bestimmt sich nach dem entspr. der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustauschs erbracht wird.[5]

[1] Überschrift zum 5. Abschn. des 1. Teils des UrhG.
[3] BFH v. 7.10.1987, X R 21/80, BFH/NV 1989, 608 zur Überlassung von Lehrfilmen: Die Steuerermäßigung hängt davon ab, ob bei Gesamtwürdigung aller Umstände das Schwergewicht des Leistungsaustauschs in einer sonstigen Leistung – Überlassung … zur Auswertung und Vorführung – oder in der Lieferung von Filmmaterial zu sehen ist.

3.1 Einräumung von Rechten

 

Rz. 116

Die Einräumung von Rechten bezieht sich auf Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche. Z. B. kann nach § 31 UrhG der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschl. des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

 

Rz. 117

Ein Beispiel für Einwilligungsrechte ist § 23 UrhG. Danach dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werks nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werks, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werks der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werks der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerks, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auch kann nach § 35 UrhG der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Willigt ein ausübender Künstler gegenüber einem inländischen Schallplattenhersteller darin ein, dass seine Darbietungen auf Tonträger aufgezeichnet und mechanisch (zum Zweck des Vertriebs) vervielfältigt werden, erbringt der ausübende Künstler eine einheitliche sonstige Leistung in Form der Duldung fremder Rechtsausübung. Bei dieser rechtlichen Beurteilung verbleibt es, wenn der ausübende Künstler – statt einer Einwilligung in die Vervielfältigung – das Recht auf Vervielfältigung an den Schallplattenher...

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