Rz. 25

Unter einem Film ist eine bewegte Bildfolge zu verstehen, die durch Aneinanderreihung vieler, in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder geschaffen wird. Eine Folge von feststehenden Bildern, wie sie in Lichtbildervorführungen (Dia-Vorträgen) dargeboten wird, kann dagegen nicht als Film behandelt werden.[1] Ebenso sind als einheitliche Leistung anzusehende sog. Multivisionsvorführungen, in denen neben einzelnen Filmsequenzen auch Dias und computergesteuerte Power-Point-Präsentationen gezeigt werden, nicht als reine Filmvorführungen anzusehen, sodass die Voraussetzungen für einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ermäßigten Steuersatz nicht – auch nicht teilweise – erfüllt sind.[2] Steuerbegünstigt ist im Übrigen die Vorführung von Filmen aller Art, z. B. von Spielfilmen, Kurzfilmen, Wochenschauen, Dokumentarfilmen, Trickfilmen, Lehrfilmen, wissenschaftlichen Filmen und Industriefilmen. Wegen der Vorführung von Werbefilmen vgl. Rz. 30.

 

Rz. 26

Eine Filmvorführung i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ist gegeben, wenn ein Filmwerk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrgenommen werden kann. Dabei wird an den Begriff der Filmvorführung in § 19 Abs. 4 S. 1 UrhG[3] angeknüpft.[4]

 

Rz. 27

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werks öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Damit kommen als Filmvorführungen insbesondere die Leistungen der Filmtheater, Kinos, Autokinos usw. in Betracht.

 

Rz. 28

In Anbetracht der abschließenden Regelungen im UrhG sind die Buchst. b und c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG insoweit in ihrem Regelungsbereich deckungsgleich. Deswegen bedurfte die am Ende der Leistungskette stehende öffentliche Filmvorführung besonderer Erwähnung im Gesetz. Die Leistungen, die in den Filmvorführungen bestehen, sind nicht gleichzusetzen mit der Überlassung von Rechten an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung und fallen daher auch nicht gleichzeitig unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Die Filmvorführungen sind sonstige Leistungen, die keinen Bezug zum Urheberrecht haben, weil der Vorgang, einen Film vorzuführen, im Verhältnis zwischen dem Vorführer und dem Zuschauer urheberrechtlich nicht von Bedeutung ist. Urheberrechtlich ermöglicht das Filmvorführungsrecht es dem Aufführungsberechtigten, das Filmwerk öffentlich wahrnehmbar zu machen.[5]

 

Rz. 29

Der Begriff Filmvorführung erstreckt sich grundsätzlich auf Filme aller Art, wie z. B. Spielfilme, Kurzfilme, Dokumentarfilme, Lehrfilme, wissenschaftliche Filme u. Ä. Die Unternehmer, die diese Leistungen erbringen, können Besitzer von Filmtheatern sein, Volkshochschulen, Museen, Filmklubs und andere Vereine. Für den Begriff der Vorführung ist es unerheblich, ob der vorführende Unternehmer seine Leistung gegenüber mehreren Personen (Besucher) oder gegenüber nur einem Auftraggeber erbringt. Die Rechtslage ist hier also die gleiche wie bei der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Deshalb kann ein Kinobesitzer den ermäßigten Steuersatz z. B. auch in Anspruch nehmen, wenn er einen Lehrfilm im Auftrag des Schulamts einer Stadt den Schulkindern vorführt.

 

Rz. 30

Werbeleistungen durch Vorführungen von Werbefilmen sowie Lichtbildervorführungen, auch sog. Dia-Multivisionsvorführungen sind nach der Verwaltungsauffassung keine begünstigten Filmvorführungen.[6] Zweifelhaft könnte sein, ob auch die Vorführung von Werbefilmen im Auftrag von Werbungtreibenden oder Werbungsmittlern unter die Steuerermäßigung fällt. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte das zu bejahen sein, denn begünstigt ist die Vorführung von Filmen aller Art. Auch die Tatsache, dass der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch nur mit einem Auftraggeber stattfindet, ist unerheblich.[7] Gleichwohl sprechen nach Sinn und Zweck der Vorschrift beachtliche Gründe für die Verwaltungsauffassung, wonach die Vorführung von Werbefilmen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Vorführung von Werbefilmen im Auftrag von Werbungtreibenden (oder Werbungsmittlern) ist ihrem Inhalt nach eine Werbeleistung. Auch hat der EuGH zum Begriff der Werbedienstleistung bereits entschieden, dass die Herstellung eines Werbefilms im Auftrag einer Werbeagentur ebenfalls eine Werbedienstleistung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie[8] ist. Eine Werbedienstleistung setzt damit nicht voraus, dass sie unmittelbar an den werbetreibenden Unternehmer erbracht wird.[9] Der Gesetzgeber hat sich in anderem Zusammenhang ausdrücklich für eine gleichmäßige Besteuerung aller Werbeleistungen ausgesprochen.[10] Dieser Grundsatz erfordert auch eine Besteuerung der Kinowerbung mit dem allgemeinen Steuersatz. Eine ermäßigte Besteuerung würde überdies erhebliche Wettbew...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge