Rz. 79

Leistungen der Artisten (z. B. der Akrobaten und Jongleure) sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt. Deren Darbietungen sind insbesondere nicht als Theatervorführungen anzusehen. Artisten können, soweit sie nicht als Schausteller auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen tätig werden[1], auch nicht die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG beanspruchen. Die Leistungen der Artisten, die nicht eine Tätigkeit als Schausteller ausüben, unterliegen grundsätzlich gem. § 12 Abs. 1 UStG der USt mit dem allgemeinen Steuersatz. Lediglich in den Fällen, in denen Artisten Rechte und Ansprüche aus den §§ 74 bis 77 UrhG (z. B. die Rechte der Bildschirmübertragung oder der öffentlichen Wiedergabe) nach § 78 UrhG an Dritte abtreten oder entsprechende Einwilligungen selbst erteilen, werden Leistungen bewirkt, auf die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.[2]

 

Rz. 80

Die Ballettvorführung einer Ballettschule mit ihren Schülern für deren Angehörige und Freunde ist eine selbstständige – nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigte – Leistung, die nicht Teil der unterrichtenden Tätigkeit ist. Begünstigt wird der Umsatz "Theatervorführung" nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG entweder durch Theaterunternehmer oder durch andere Unternehmer. Eine Ballettvorführung ist auch Theatervorführung i. d. S. Eine Theatervorführung ist ein Werk der darstellenden Kunst. Die Choreographie und die darstellerischen Leistungen der Ballettschüler erfüllen die begrifflichen Voraussetzungen, die an eine Theatervorführung zu stellen sind. Auf hohe künstlerische Qualität der Darbietung kommt es nicht an. Ballettunterricht und Ballettaufführung sind ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach selbstständige Leistungen.[3]

 

Rz. 81

Unter die steuerbegünstigte Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fällt auch ein Instrumentalsolist, der seine musikalische Darbietung selbst veranstaltet, also in seiner Person den Veranstalter und auftretenden Künstler vereinigt. Die Veranstaltungsleistung des Instrumentalsolisten schließt es nicht aus, dass er sich für den technischen Vollzug seiner Veranstaltung der Vorleistungen anderer Unternehmer für Werbung, Kartenverkauf u. Ä. bedient. Maßgeblich für sein Auftreten als Veranstalter ist, dass er das Risiko des Erfolgs der Konzerttätigkeit trägt.[4]

 

Rz. 82

Die Leistungen eines Zauberkünstlers sollen ebenfalls der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen können.[5]

 

Rz. 83

Die Leistungen einer Tanzkapelle oder eines Solisten anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung sind ebenfalls steuerermäßigt.

 
Praxis-Beispiel

Eine aus drei Instrumentalmusikern und einer Sängerin bestehende Tanzkapelle tritt im Jahr 2020 bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Tanzbelustigung, Kirmes etc.) auf.

Die Tanzkapelle kann für ihre Leistungen den ermäßigten Steuersatz beanspruchen. Zum einen können auch Musikgruppen aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik unter die Steuerbegünstigung fallen.[6] Die Steuerbegünstigung der Leistungen der Tanzkapelle ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten erbracht werden. Die Einschränkung in Abschn. 12.5 Abs. 2 UStAE bezieht sich nur auf die Leistungen im Rahmen der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Dies bedeutet, dass in den dort genannten Fällen zwar der Veranstalter von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen ist, nicht aber die Tanzkapelle mit ihrer Leistung an den Veranstalter.[7]

 

Rz. 84

Ein Stadtführer unterliegt auch dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Führung in Form einer "Erlebnisführung" ausgestaltet ist. Es handelt sich nicht um eine mit einer Theatervorführung vergleichbare Darstellung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.[8]

 

Rz. 85

Bei einer Tropfsteinhöhle handelt es sich um ein Naturdenkmal, welches nicht als ein Museum i. S. einer wissenschaftlichen Sammlung angesehen werden kann. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ist somit nicht auf den Betrieb einer Tropfsteinhöhle u. Ä. anwendbar. Gleiches gilt auch für Sandsteinhöhlen und Schaubergwerke, sofern es sich nicht um ein Bergwerksmuseum handelt. Auf die Leistungen der Betreiber von Tropfsteinhöhlen u. Ä. ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anwendbar. Der Begriff Museum ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.[9] Eintrittsgelder für die Besichtigung einer Tropfsteinhöhle unterliegen selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn Tropfsteinformationen beim Ausbau des Rundgangs herausgebrochen und an anderer Stelle des Rundgangs ausgestellt werden. Es fehlt bereits an einer "wissenschaftlichen Sammlun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge