Rz. 51

Ab 16.12.2004 verwendet die Vorschrift statt "Orchester" den Konzertbegriff, allerdings ohne inhaltliche Änderung.[1] Eine gesetzliche Definition ist jedoch nicht vorhanden. Nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist unter einem Orchester ein aus einer größeren Anzahl von Instrumenten zusammengesetzter Klangkörper zu verstehen. Auf die Art der instrumentalen Besetzung oder der gespielten Musik kommt es dabei nicht an. Selbst in Fachkreisen hat es sich als unmöglich erwiesen, den Orchesterbegriff z. B. nach der Anzahl der Instrumente näher zu bestimmen. Nach Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung wird man jedoch kleinere instrumentale Klangkörper (z. B. Trios, Quartetts und Quintetts) nicht als Orchester ansehen können.[2] Allerdings zeichnet sich in der modernen Musik durch die stärkere Betonung des Individualcharakters des einzelnen Instruments im Gegensatz zur Mehrfachbesetzung möglicherweise eine gewisse Wandlung des Orchesterbegriffs ab. Zu den Orchestern gehören nach Abschn. 4.20.2 Abs. 1 UStAE zwar alle Musikergruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen.[3] Ein Solist in einem Orchester erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dennoch kommt auch für als Einzelkünstler auftretende Solisten die Steuerermäßigung in Betracht.[4] Auf die Personenzahl (ob zwei oder mehr, Quartett, Quintett usw.), die Art der instrumentalen Besetzung (klassische Instrumente, moderne Blasinstrumente, elektronisch betriebene Instrumente – E-Gitarren –) oder die Art der Musik (z. B. klassische Musik, leichte Musik, Marschmusik usw.) kommt es bei Orchestern jedoch nicht weiter an. Auch Musikgruppen aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik (Rock, Pop, Jazz usw.) können deshalb ein Orchester bilden. Auch eine Kapelle, die mit allen Instrumentenarten besetzt ist, wird als Orchester anerkannt. Da es auf die Art der instrumentalen Besetzung oder der gespielten Musik nicht ankommt, sind Orchester jeder Art begünstigt, d. h. neben den Orchestern mit kulturell anspruchsvoller Zielsetzung (z. B. Streichorchester, Blasorchester, Kammerorchester, Sinfonieorchester) auch Unterhaltungsorchester (z. B. Kurorchester und Kurkapellen, Polizei- und Militärkapellen, Tanzorchester und Tanzkapellen).

 
Praxis-Beispiel

Eine Tanzkapelle tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltungen auf. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG liegt nicht vor. Die Kapelle kann für ihre Leistungen an den Veranstalter, als eine den Konzerten vergleichbare Darbietung ausübender Künstler (Orchesterleistung), den ermäßigten Steuersatz anwenden, auch wenn die Leistungen im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werden.

Die Leistung des Veranstalters an die Besucher unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, da die Veranstaltung selbst nicht den Charakter eines Konzerts hat.[5]

 

Rz. 52

Die Umsätze der von Gebietskörperschaften geführten Orchester sind ohne weitere Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG sind ferner die von anderen Unternehmern geführten Orchester befreit, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von Gebietskörperschaften geführten Orchester erfüllen. Die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist also nur anwendbar auf andere Orchester (die nicht von Gebietskörperschaften geführt werden), wenn sie entweder nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen (von Gebietskörperschaften geführten) Orchester erfüllen oder keine entsprechende Bescheinigung vorliegt, sodass die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift nicht gegeben sind.

[1] Rz. 7.
[2] So auch A. Schmidt, UR 1969, 73; a. A. W. Schmidt, UR 1969, 133.
[3] BFH v. 14.12.1995, V R 13/95, BStBl II 1996, 386; BFH/NV 1996, 152 für den Fall einer Chorsängerin.
[4] Rz. 8.
[5] Zu weiteren Beispielen für steuerermäßigte Leistungen von Einzelkünstlern vgl. OFD Magdeburg v. 11.3.2011, S 7238-6-St 243, USt-Kartei ST § 12 Abs. 2 UStG Karte 10.

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