Rz. 73

Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Zu den Konzerten gehören im Grunde alle musikalischen oder gesanglichen Aufführungen mit und ohne Musikinstrumente, wie z. B. Orchesterkonzerte, Solistenkonzerte (z. B. Klavier-, Orgel- oder Violinkonzerte), Chorkonzerte, Kammerkonzerte, Rock-, Pop- oder Jazzkonzerte, volks- oder laienmusikalische Konzerte, Liederabende u. a. Auf den musikalischen oder gesanglichen Wert dieser Veranstaltungen kommt es nicht an. Der Konzertbegriff ist nicht auf die klassische Form musikalischer Darbietungen insbesondere der sog. E-Musik beschränkt, sondern erfasst auch Pop- und Rockkonzerte sowie Technokonzerte. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Charakter der Veranstaltung als Konzert durch Leistungen anderer Art von untergeordneter Bedeutung nicht gestört wird, etwa wenn zu dem Konzert getanzt wird.

 

Rz. 74

Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung eines Konzerts ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Als Konzertveranstaltung wird daher nur eine solche Darbietung angesehen, bei der Musik und Gesang im Vordergrund der Veranstaltung stehen und sonstige Begleitumstände zurücktreten. Die musikalische oder gesangliche Darbietung im untergeordnetem Zusammenhang mit Tanz-, Sport- oder anderen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern) ist danach nicht begünstigt. Die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert kann unter diesen Voraussetzungen jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuerermäßigt sein.[1]

 

Rz. 75

Auch die Veranstaltung von sog. bunten Abenden, bei denen das gesprochene Wort (Anekdoten, Plaudereien, Witze) im Mittelpunkt steht, welches von musikalischen Darbietungen nur umrahmt wird, ist keine Konzertveranstaltung.[2] Der Charakter eines Konzerts geht hingegen z. B. durch eine Ansage, die dem besseren Verständnis der Darbietung dient, oder durch sonstige nichtmusikalische Elemente untergeordneter Bedeutung nicht verloren.

 

Rz. 76

Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert, denn der Einsatz der menschlichen Stimme oder von Instrumenten ist dafür kennzeichnend und erforderlich.[3] Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können allerdings Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Daher lag im konkreten Fall des BFH ein Konzert vor, als bei einer umfangreichen Veranstaltung internationale Künstler als sog. Discjockeys (DJs) mit besonderen Vorrichtungen Musik u. a. von Schallplatten und anderen Tonträgern neu mischten und mittels elektronischer Effekte einspielten, sodass sich durch Inanderreihung, Ein- und Ausblenden, Hall und Echo neue Wirkungen ergaben.[4] Veranstaltet ein Techno-Klub regelmäßig an den Wochenenden sog. Klubnächte, bei denen mehrere verschiedene Diskjockeys (DJ’s) auftreten, in den Räumlichkeiten einer Etage überwiegend Musik des Genres Techno, in denen einer anderen Etage Musik des Genres House gespielt wird, können die Eintrittsgelder mit dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu besteuern sein.[5]

Nach dem Sächsischen FG[6] sollen allerdings Eintrittsgelder für Veranstaltungen, bei denen in mehreren Räumen durch bekannte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z. B. House, Electro, Rave, Trance, Black-R'n'B & HipHop, 80ies & 90ies Video Disco, Chillout – Ibiza) dargeboten werden, auch dann nicht als "Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler" nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG der Steuerermäßigung unterliegen können, wenn zwar der überwiegende Teil der verpflichteten DJs bestehende Musikstücke mittels Plattentellern, Mischpulten und CD-Playern mischt und/oder unterlegt, dadurch neue Musik kreiert und somit den Konzertbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt, wenn jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände bei den Veranstaltungen die Konzerte der DJs nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachen, sondern andere Zwecke, insbesondere gemeinsames Feiern, Partymachen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter und ähnliche Disco- und tanzpartytypische Elemente im Vordergrund stehen, jedenfalls aber der Musikaufführung und dem Musikerlebnis zumindest gleichwertig sind.

 

Rz. 77

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist sowohl auf die Leistung des jeweiligen Unternehmers als auch auf die seines Auftraggebers abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Konzertdirektion stellt im Jahr 2020 für einen A...

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