Rz. 42

Unter die Steuerermäßigung fallen die Leistungen, die unmittelbar der künstlichen Tierbesamung dienen. Begünstigt ist in erster Linie die künstliche Tierbesamung selbst, z. B. durch Besamungsgenossenschaften, Tierärzte oder Besamungstechniker. Diese stellt sich umsatzsteuerlich als einheitliche sonstige Leistung dar. Sie umfasst nicht nur die Besamungsleistung als solche (d. h. die Sameneinführung mit dem Ziel der Befruchtung, ggf. auch im Rahmen von Nachbesamungen), sondern auch die Überlassung von Tiersamen und Arzneimitteln, die im Rahmen der Besamungsleistung verwendet werden.[1]

 

Rz. 43

Zur künstlichen Tierbesamung und den Tiersamenlieferungen gehören auch alle Nebenleistungen[2], z. B. die Kennzeichnung der Rinder sowie die Führung des Besamungsstallbuchs. Eine Nebenleistung ist danach z. B. auch anzunehmen, wenn bei einer tierseuchen-prophylaktischen Impfung von Zuchttieren Impfstoffe eingesetzt werden oder wenn eine Besamungsstation im Rahmen der Besamungsleistung Tiersamen und Arzneimittel abgibt, die bei der künstlichen Tierbesamung erforderlich sind. Die Kontrolle des Erfolgs einer künstlichen Besamung (z. B. mittels Ultraschall-Scannertechnik) kann eine Nebenleistung zur Besamungsleistung sein.[3]

 

Rz. 44

Die Tiersamenlieferung muss, um steuerbegünstigt zu sein, unmittelbar an den Tierhalter selbst bewirkt werden. Entsprechende Lieferungen an andere Abnehmer, z. B. Besamungsgenossenschaften (Besamungsstationen) oder Tierärzte, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit und sind daher nicht steuerbegünstigt. Das Gleiche gilt für Tiersamenlieferungen an sonstige Abnehmer, die keine künstliche Tierbesamung bei eigenen Tierbeständen vornehmen.[4] Gleiches gilt für die Lieferungen von Arzneimitteln oder medizinischen Geräten an z. B. Besamungsgenossenschaften. Derartige Vorbezüge dienen der künstlichen Tierbesamung allenfalls mittelbar.

 

Rz. 45

Bei künstlichen Tierbesamungen durch Besamungsgenossenschaften macht es keinen Unterschied, ob die künstliche Tierbesamung von einem angestellten Tierarzt oder Besamungstechniker der Besamungsgenossenschaft ausgeführt wird oder ob die Besamungsgenossenschaft mit der künstlichen Tierbesamung einen selbstständigen Tierarzt oder Besamungstechniker beauftragt.[5] Im letztgenannten Fall bestehen Vertragsbeziehungen zwischen der Besamungsgenossenschaft und dem Tierhalter einerseits und zwischen der Besamungsgenossenschaft und dem selbstständigen Tierarzt (oder Besamungstechniker) andererseits. Hier werden gleichzeitig zwei Leistungen erbracht: einmal des selbstständigen Tierarztes (oder Besamungstechnikers) an die Besamungsgenossenschaft und zum anderen der Besamungsgenossenschaft an den Tierhalter. Auf beide Leistungen ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG anwendbar.[6]

[2] Abschn. 12.3. Abs. 4 UStAE.
[5] BMF v. 8.12.1982, IV A 1 – S 7234 – 1/82, UR 1983, 22.
[6] OFD Kiel v. 11.12.1984, S 7234 A – St 252, UR 1985, 209.

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