Rz. 17

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG zählt abschließend mehrere Leistungen im Bereich der Landwirtschaft bzw. für Zwecke der Landwirtschaft auf, die steuerermäßigt sind. Im Einzelnen handelt es sich um die Leistungen, die unmittelbar der

  • Vatertierhaltung,
  • Förderung der Tierzucht,
  • künstlichen Tierbesamung,
  • Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht,
  • Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Milchwirtschaft

dienen.

 

Rz. 18

Es könnte zweifelhaft sein, wie der Tierbegriff bei den einzelnen begünstigten Tatbeständen (Vatertierhaltung, Tierzucht und Tierbesamung) auszulegen ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Tierbegriff weiter zu verstehen als der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG verwendete Begriff "Vieh".[1] Nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Zielsetzung beschränkt sich die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG jedoch auf Leistungen, die einer für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten Tierzucht usw. zu dienen bestimmt sind.[2] Begünstigt sollen nur tierzüchterische Leistungen i. S. d. TierZG[3] sein, d. h. Tierzucht dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit sowie die Robustheit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird, mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung verbessert wird, die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.[4] Welche Tiere als landwirtschaftliche Nutztiere anzusehen sind, bestimmt das UStG in Nr. 1 der Anlage 2. Der Kreis der landwirtschaftlichen Nutztiere ist hier zwar etwas weiter gezogen als im TierZG, das nur die für die Landwirtschaft bedeutungsvollsten Tiere umfasst (nämlich reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere wie Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis), Schwein (Sus scrofa), Schaf (Ovis aries), Ziege (Capra hircus) sowie Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus caballus und Equus asinus) und Hybridzuchtschweine, nicht aber z. B. Geflügel, Bienen, Kaninchen und Tauben). Im Interesse einer einheitlichen und klaren umsatzsteuerlichen Abgrenzung erscheint es jedoch – wie auch bei der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG – geboten, sich bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG an Nr. 1 der Anlage 2 des UStG zu orientieren. Deshalb sind als Tiere i. S. d. Begriffe "Vatertierhaltung", "Tierzucht" und "Tierbesamung" nur solche Tiere anzusehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere unter Nr. 1 der Anl. 2 des UStG fallen, sowie Pferde, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist.[5] Landwirtschaftliche Nutztiere sind danach insbesondere:

  • domestizierte Pferde (auch reinrassige Zuchttiere, Reit- oder Rennpferde, soweit diese nicht ausschließlich dem Zweck des Sports oder der Freizeit dienen) – Stuten, Hengste, Wallache, Fohlen und Ponys –,
  • Maultiere und Maulesel,
  • Hausrinder (alle Rinder und Büffel – auch reinrassige Zuchttiere –, die Haustiere, also domestiziert sind),
  • Hausschweine (auch reinrassige Zuchttiere),
  • Hausschafe und Hausziegen (auch reinrassige Zuchttiere) – Böcke, Muttertiere, Lämmer, Zicklein –,
  • Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) – einschl. Küken dieser Hausgeflügelarten sowie Junghennen, Kapaune und Ganter,
  • Hauskaninchen,
  • Haustauben,
  • Bienen (im Schwarm oder in Stöcken, Körben, Kästen, Käfigen oder anderen Transportbehältern).
 

Rz. 19

Hausgeflügel, Kaninchen, Tauben und Bienen gehören nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG auch zu den landwirtschaftlichen Nutztieren, während sie in § 1 Abs. 1 TierZG[6] als für die Landwirtschaft bedeutungsvolle Tiere nicht erwähnt sind. Das Hausschwein fällt unter den Tierbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sodass schweine-/ferkelproduzierende Unternehmer eine Tierzucht betreiben.[7] Die Steuervergünstigung der Leistungen zur Förderung der Tierzucht, der Vatertierhaltung und der Tierbesamung kommt trotzdem bei den Tieren nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, die im TierZG nicht genannt sind, in Betracht, weil nach der Verwaltungsauffassung diesen Tieren landwirtschaftlicher Nutzen zugerechnet wird.[8] Deshalb sind z. B. auch Leistungen i. Z. mit Tauben- oder Kaninchenschauen steuerbegünstigt.

 

Rz. 20

Nicht unter den Tierbegriff fallen demnach insbesondere Wildpferde, Wildrinder, Esel, anderes Geflügel, z. B. Fasane, Rebhühner, Schwäne, Wildenten, Wildgänse, andere Haustiere wie Hunde und Katzen, andere Wildtiere wie z. B. Rehe, Hirsche, Damwild, Schildkröten, Füchse, Nerze und andere Pelztiere, Singvögel, Fische, Schlangen, Mäuse, Ratten, Meerschweinchen usw. sowie Blindenführhunde, da die Steuerermäßigung nach Nr. 1 Buchst. k der Anlage 2 des UStG nicht im Zusammenhang mit der Steuervergünstigung für die Landwirtschaft, sondern als Ergänzung zu den Nrn. 51 und ...

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