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Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG beruht auf Art. 98 i. V. m. Anhang III Nr. 11 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten auf die "Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die i. d. R. für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden und bis zum 1.1.2032 Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Düngemitteln" einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Ein Verstoß des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG gegen das Unionsrecht ist nicht erkennbar. Den sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Anforderungen für eine nur selektive Ausübung der Befugnis zur Schaffung eines ermäßigten Steuersatzes genügt § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, indem die Vorschrift die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur auf bestimmte Leistungen anordnet, die für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind und dabei den Kreis der begünstigten Leistungen nach eindeutigen Kriterien umschreibt.[1]

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