Rz. 17

Unter Halten von Vieh versteht man allgemein die Betreuung von Tieren, die sich in fremdem Besitz befinden. Ebenso wie bei der Aufzucht ist das Halten eigenen Viehs ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Unter die Betreuungsleistungen fallen im Wesentlichen die Unterstellung, Fütterung und die Pflege fremden Viehs. Hierbei handelt es sich um die so genannte Pensionsviehhaltung, die in verschiedenen Weidegebieten verbreitet ist. Hauptmerkmale dieser Leistung sind die entgeltliche Duldung der Mitbenutzung von Wiesen durch fremdes Vieh (Sommerweidegräsung) oder die Betreuung von Weidevieh eines Dritten während der Wintermonate (Winterpflege) und das Halten fremder Kühe in Abmelkställen. Begünstigt ist z. B. auch die Gänsehaltung auf Stoppelfeldern, wenn die Gänse dem Unternehmer bis zzt. ihrer Mästung überlassen werden. Die Viehhaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG muss nicht innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs erfolgen. Die Merkmale der Unterbringung und Fütterung müssen aber der Leistung das Gepräge geben. Bestimmen dagegen Pflegemaßnahmen den wesentlichen Leistungsinhalt (z. B. Reinigung oder tierärztliche Versorgung), scheidet die Steuerermäßigung aus. Klauenpflege als Leistung der allgemeinen Tierpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.[1]

 

Rz. 18

Eine begünstigte einheitliche Pensionsviehhaltung liegt vor, wenn die erbrachte Leistung folgende Bestandteile enthält:

  • Unterbringung (Unterstellung),
  • Fütterung und
  • Pflege (z. B. Reinigung, Bewegung, tierärztliche Versorgung).
 

Rz. 19

Die Umsätze aus dem Betrieb einer Pferdepension sind grds. nur dann steuerbegünstigt, wenn sich der Betreiber neben der Unterbringung und Fütterung der Pferde auch in vollem Umfang dazu verpflichtet, die Pflege der Tiere dergestalt zu übernehmen, dass die artgerechte Haltung der Tiere auch ohne eigene Betreuungsleistungen der Pferdeeigentümer jederzeit gewährleistet ist.[2] Verpflichtet sich der Pferdepensionsbetreiber gegenüber dem Pferdebesitzer neben der Unterbringung, Fütterung und Pflege der Pferde auch zur Überlassung der Nutzung der von ihm betriebenen und unterhaltenen Reitanlagen, so erbringt er insgesamt eine einheitliche, nicht steuerermäßigte sonstige Leistung i. S. v. § 12 Abs. 1 UStG.[3]

Bei der Pensionspferdehaltung stellen die vom Unternehmer gegenüber den Einstellern erbrachten Leistungen, die neben der Unterbringung der Pferde weitere Leistungen der Versorgung der Tiere wie Fütterung und Tränken, sonstige Betreuung der Pferde, Gewährleistung der Möglichkeit der Nutzung der Anlagen durch den Einsteller der Pferde, umfassen, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein Leistungsbündel dar, die dem Vertrag das Gepräge einer einheitlichen sonstigen Leistung vermitteln. Die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Dem Steuerpflichtigen steht für die erzielten Umsätze kein Wahlrecht nach § 24 Abs. 4 UStG zu.[4]

Zu der Steuerbarkeit der Leistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, vgl. Rz. 6c.

 

Rz. 19a

Der allgemeine Steuersatz ist also dann anzuwenden, wenn die von den Pferdepensionen angebotenen Leistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen sind. Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer das Schicksal der Hauptleistung teilenden Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auf die Art und Anzahl der Verträge kommt es hierbei nicht an. Eine einheitliche Leistung liegt demnach dann vor, wenn der Unternehmer dem einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und Betreuen von Pferden zur Verfügung stellt. Es liegt bereits dann eine einheitliche Pferdepensionsleistung vor, wenn der Leistende neben der Boxenvermietung irgendeine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Pferdehaltung erbringt und der Pferdebesitzer die übrigen Arbeiten selbst durchführt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Pensionspferdehaltung:

  • Der Pensionswirt übernimmt neben der Boxenvermietung das Einstreuen und Entmisten der Box. Die weiteren Tätigkeiten werden vom Pferdebesitzer selbst übernommen.
  • Der Pensionswirt überlässt die Pferdebox, stellt Stroh und Futter bereit und ermöglicht den Weidegang und die Nutzung einer Reithalle. Die übrigen Tätigkeiten (z. B. Einstreuen, Entmisten der Box, Fütterung, Pflege) übernimmt der Pferdebesitzer.

Jeweils gesondert zu beurteilende Einzelleistungen, die nicht als einheitliche Pferdepensionsleistung zu be...

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