Rz. 21

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG ist die Lieferung eines Kunstgegenstandes i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand zuvor vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert worden ist. Dies bedeutet, dass der nicht als Wiederverkäufer anzusehende Unternehmer den Kunstgegenstand zuvor vom Künstler selbst oder aber vom Rechtsnachfolger des Künstlers (insbesondere einem Erben des Künstlers) erworben haben muss (Rz. 14). Da die vorherige Lieferung des erworbenen Gegenstands nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Rz. 14), wird diese Steuerermäßigung im Ergebnis weitergeführt.

 
Praxis-Beispiel

Ein in Köln ansässiges Industrieunternehmen kauft von einem inländischen zeitgenössischen Maler ein Gemälde (Gegenstand i. S. d. Nr. 53 Buchst. a der Anlage 2 des UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 777ff.), das zunächst im Büro eines Vorstandsmitglieds aufgehängt wird. Weil das Gemälde dem Vorstandsmitglied nach einer bestimmten Zeit nicht mehr gefällt, verkauft das Industrieunternehmen es an einen privaten Kunstliebhaber.

  1. Die Lieferung des zeitgenössischen Malers an das Industrieunternehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG (Rz. 14ff.).
  2. Die Weiterlieferung des Gemäldes durch das Industrieunternehmen an den privaten Kunstliebhaber unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG, weil das Industrieunternehmen kein Wiederverkäufer ist und den Kunstgegenstand zuvor vom Urheber (Maler) selbst erworben hatte.
 

Rz. 22

Die Steuerermäßigung kommt auch in Betracht, wenn der Unternehmer einen Kunstgegenstand vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat und mit diesem Kunstgegenstand einen innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a UStG tätigt. Auch diese Fälle dürften in der Praxis nur selten vorkommen. Denkbar ist der Fall, dass der Unternehmer einen Kunstgegenstand von einem Künstler oder dessen Rechtsnachfolger aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt und diesen Gegenstand anschließend im Inland weiterverkauft.

 
Praxis-Beispiel

Ein voll zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der Modebranche mit Sitz in Berlin kauft bei einem in Rom ansässigen Künstler eine Plastik (Gegenstand i. S. d. Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 des UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 782ff.). Der italienische Künstler lässt die Plastik durch einen Spediteur von Rom nach Berlin transportieren. Zunächst schmückt die Plastik den Eingangsbereich des Verwaltungsgebäudes des Berliner Unternehmers. Als er einen aus seiner Sicht besser in den Eingangsbereich passenden dekorativen Gegenstand findet, veräußert der Berliner Unternehmer die Plastik an einen in München ansässigen Unternehmer.

  1. Die Lieferung der Plastik von Rom nach Berlin ist aus Sicht des in Rom ansässigen Künstlers (Lieferer) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.[1] Der Berliner Unternehmer (Käufer) bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland.[2] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil der Berliner Unternehmer die Plastik vom Urheber erworben hat.
  2. Die weitere Lieferung der Plastik vom Berliner Unternehmer an den Münchener Unternehmer ist als Inlandslieferung steuerbar und steuerpflichtig. Auf diese Lieferung wird der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG angewendet, weil der Berliner Unternehmer kein Wiederverkäufer ist und die Plastik im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs vom Urheber erworben hat.

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