Rz. 1

Durch die Vorschrift wird geregelt, dass ausschließlich auf die Einfuhr von Sammlerbriefmarken und dgl. (Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG), von Kunstgegenständen (Nr. 53 der Anlage 2 des UStG) und von Sammlungsstücken (Nr. 54 der Anlage 2 des UStG) der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Die neue Steuerermäßigungsvorschrift ist durch Gesetz v. 26.6.2013[1] in § 12 Abs. 2 UStG angefügt worden. Die Änderungen sind mWv 1.1.2014 in Kraft getreten.[2] Der ermäßigte Steuersatz ist auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden. Zum Drittlandsgebiet gehört nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (sog. Brexit) und nach Ablauf einer Übergangsfrist auch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Rz. 9). Auf Einfuhren vor dem 1.1.2014 findet die Vorschrift keine Anwendung. Die Vorschrift gilt auch nicht für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. Hierfür kommt – allerdings nur für Kunstgegenstände, nicht jedoch für Sammlungsstücke – mWv 1.1.2014 eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG in Betracht (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG Rz. 1ff). Die Verwaltungsauffassung zu der neuen Vorschrift ergibt sich aus einem sog. BMF-Einführungsschreiben.[3]

Weder der Inhalt dieses BMF-Schreibens noch anderweitige Verwaltungsanweisungen zu § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG wurden bislang in den UStAE aufgenommen.

 

Rz. 2

Die neu eingeführte Vorschrift ist Teil der Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. Diese Neuregelung war erforderlich geworden, weil die bisherigen deutschen Regelungen, die noch auf Umsätze bis 31.12.2013 anzuwenden sind, nicht dem Unionsrecht entsprachen. Art. 103 MwStSystRL gibt den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Umsätze mit bestimmten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (einschließlich Sammlerbriefmarken) unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern (Rz. 5). Die bislang in Deutschland geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 und Nr. 54 der Anlage 2 des UStG war mit verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht vereinbar, weil die Steuerermäßigung uneingeschränkt auf sämtliche Umsätze dieser Gegenstände anwendbar war. Diese Unionsrechtswidrigkeit betraf insbesondere den gewerblichen Kunsthandel.[4]

 

Rz. 3

Die Bundesregierung hatte deshalb bereits im Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 vorgeschlagen, die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke wegen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie abzuschaffen und dementsprechend die Nr. 49 Buchst. f sowie die Nrn. 53 und 54 der damaligen Anlage des UStG zu streichen.[5] Aufgrund der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses[6] hat der Deutsche Bundestag trotz des entgegenstehenden Unionsrechts entschieden, die Steuerermäßigungen unverändert beizubehalten (§ 12 UStG Rz. 111). Der Bundesrechnungshof (BRH) hat den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung wiederholt auf die Unionsrechtswidrigkeit einer allgemeinen Begünstigung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aufmerksam gemacht und die Abschaffung der Begünstigung sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen als auch aus sachlichen Erwägungen gefordert.[7]

 

Rz. 4

Erst wegen eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission im Februar 2012 gegen Deutschland angestrengt hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Rz. 11, 38, 647, 761, 791). Nach Auffassung der EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus Art. 96 und Art. 98 MwStSystRL i. V. m. Anhang III und Art. 103 Abs. 2 MwStSystRL nicht erfüllt, weil Deutschland auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und alle Inlandslieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Steuersatz anwendet. Um einem für Deutschland negativen EuGH-Urteil zuvorzukommen, hat der deutsche Gesetzgeber aufgrund von Einschränkungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch Gesetz v. 26.6.2013[8] mWv 1.1.2014 Sammlerbriefmarken und dgl. (Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG), Kunstgegenstände (Nr. 53 der Anlage 2 des UStG) und Sammlungsstücke (Nr. 54 der Anlage 2 des UStG) ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Dies bedeutet, dass auf Umsätze dieser Gegenstände ab 1.1.2014 grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ausnahmslos zu streichen, weil kein EU-Mitgliedstaat gezwungen ist, von den unionsrechtlich zulässigen Steuerermäßigungsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch zu machen (§ 12 UStG Rz. 113). Zu dieser Radikallösung, die zugleich zu einer Vereinfachung des USt-Rechts geführt hätte, hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht durchringen können. Vielmehr ist mit der Einfügung der neuen Nr. 12 und 13 in § 12 Abs. 2 UStG ...

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