Rz. 23

Es ergibt sich insofern die eigenartige Situation, dass der Gesetzgeber gerade viele der oben beschriebenen Dienstleistungen, die im Alltag des Fremdenverkehrsgewerbes hinzutreten müssen, um aus einer bloßen Vermietung eine Beherbergung zu machen, aus der Begünstigung gleichwohl bewusst wieder ausgeschieden hat. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass nunmehr jede unselbstständige und nicht gesondert berechnete Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermietung zur eigenständigen Hauptleistung erstarkt, deren Bemessungsgrundlage eigens zu ermitteln wäre.

 

Rz. 24

So ist z. B. ein Bonbon oder Apfel an der Hoteltheke, das sog. Betthupferl, eine nicht gesondert berechnete Flasche Mineralwasser oder eine Schale mit Obst im Hotelzimmer weder für den Gast noch für den Hotelier im strengen Sinn t erforderlich, um unmittelbar der Vermietung zu dienen. Derartige Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten sind als gerade die serviceorientierte Beherbergung (auch) kennzeichnende Leistungselemente aber unschädlich für den ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch z. B. für die Nutzungsmöglichkeit eines Bademantels, von Pantoffeln, Schirmen, Badezusätzen, Duschgel, Seifen u. a. Hygieneartikeln, Nähzeug, Schuhputzzeug, Wasserkocher mit Kaffee- oder Teeportionen, Bügelvorrichtungen, Radio, Fernsehgeräte, Strom für vom Gast mitgebrachte Elektrogeräte wie z. B. Föhnapparat, Rasierapparat, Handy oder Laptop.

 

Rz. 25

Soweit es sich dabei um Einrichtungsgegenstände des Wohn- oder Schlafraums handelt, kann man auch die Auffassung vertreten, dass je nach Hotelkategorie diese bereits in der unterschiedlichen Preisgestaltung berücksichtigt sind. Der Wohn- und Schlafraum in einem 5-Sterne-Hotel muss dann bereits kraft Definition z. B. mit einem Fernsehgerät ausgestattet sein, ebenso wie der Föhn dann zur Badezimmerausstattung gehört. Für eine Abspaltung eines eigenen Nutzungswerts bleibt dann kein Raum, auch wenn er selbstverständlich sicher den Preis des Zimmers beeinflusst.

 

Rz. 26

Bei der Lieferung oder Überlassung zur Lektüre von (jugendfreien) Zeitungen und Zeitschriften spielen diese Fragen übrigens keine Rolle, weil dafür ohnehin der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 UStG gilt. Auch die bereits erwähnten Betthupferl sind zumeist als Schokolade oder Backwaren im Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 30 oder 31 UStG ebenso wie frisches Obst, sodass sie auch dann, wenn man sie als selbstständige Leistungen neben der Vermietung ansehen wollte, keine Steuersatzfragen auslösen. Ebenso verhält es sich bei der Zurverfügungstellung von Fahrscheinen oder Netzkarten für den öffentlichen Nahverkehr, die bei manchen Hotels im Zimmerpreis inbegriffen sind. Dafür gilt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Von Bedeutung können diese Fragen aber bei der Gestaltung der Rechnung sein (Rz. 36ff.).

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