Rz. 122

Bei den Erhöhungen des ermäßigten Steuersatzes sind bisher immer Übergangsregelungen für Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kfz, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen und im Verkehr mit Taxen und Mietwagenverkehr getroffen worden, um den Unternehmern die Abgrenzung ihrer Einnahmen nach den unterschiedlichen Steuersätzen zu erleichtern. Der zzt. geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt seit dem 1.7.1983 (Anhebung von 6,5 % auf 7 %).[1] Danach dürften auch bei künftigen Erhöhungen des allgemeinen Steuersatzes folgende Erleichterungen zu erwarten sein:

  1. Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kfz und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen:

    Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags in der Zeit des alten Steuersatzes gültig sind (der Betriebstag endet vielfach erst nach 24 Uhr), können noch die alten Steuersätze (Normalsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) angewandt werden. Die Einnahmen aus Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die vom ersten Betriebstag in der Zeit des neuen Steuersatzes an gültig sind, müssen der USt nach den neuen Steuersätzen unterworfen werden. Vor dem Inkrafttreten des neuen Steuersatzes erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen, deren Gültigkeitsdauer über den letzten Tag des alten Steuersatzes hinausreicht, können im Schätzungswege auf die vor dem Inkrafttreten und nach dem Inkrafttreten des neuen Steuersatzes bewirkten Leistungen aufgeteilt werden.

  2. Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen und Mietwagenverkehr:

    Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom letzten Tag des alten Steuersatzes zum ersten Tag des neuen Steuersatzes dem alten Steuersatz unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die USt nach dem neuen Steuersatz ausgewiesen wird.

[1] Die Übergangsregelung dazu findet sich in BMF v. 29.4.1983, IV A 1 – S 7210 – 32/83, BStBl I 1983, 299.

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