Rz. 107

Im Gegensatz zu der 50-km-Beschränkung unterliegen Beförderungen im Rahmen der begünstigten Verkehrsarten (ab 1.1.2020 mit Ausnahme des Schienenbahn-Verkehrs) innerhalb einer Gemeinde ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecke dem ermäßigten Steuersatz. Unter Gemeinde i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist die politische Gemeinde zu verstehen.[1] Eine politische Gemeinde ist die jeweils unterste kommunale Körperschaft mit entsprechender Gebietshoheit, z. B. eine Verbandsgemeinde oder eine Stadt.

 

Rz. 108

Eine Beförderung liegt innerhalb einer Gemeinde, wenn Anfangs- und Endpunkt der Beförderung in der Gemeinde liegen und das Gebiet einer anderen Gemeinde auch nicht im Wege einer Durchfahrt berührt wird. Bei Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr genügt es insoweit, wenn der inländische Streckenanteil durch das Gebiet nur einer Gemeinde verläuft. Während der Beförderung darf also das Gemeindegebiet nicht verlassen werden, es sei denn, mit Verlassen ergibt sich eine grenzüberschreitende, d. h. internationale bzw. das Inland verlassende Beförderung.

Befördert ein Unternehmen zur Personenbeförderung jeweils auf einer Tour Schüler von ihren Wohnorten zu ihren in verschiedenen Gemeinden liegenden Schulen und zurück und ist weder dem Beförderungsvertrag noch den Abrechnungsunterlagen zu entnehmen, dass "auftragsgemäß mehrere definierte Gruppen nacheinander zu jeweils eigenen Zielorten" befördert werden sollen, so liegt eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Beförderungsleistung vor. Die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes maßgebliche "Beförderungsstrecke" von "nicht mehr als 50 Kilometer" ist die Beförderung aller – vom ersten bis zum letzten – Schüler (in eine Richtung). Für eine Aufteilung in mehrere Beförderungsleistungen (von ggf. weniger als 50 km), welche jeweils nur die Beförderung einer Gruppe von Schülern zu jeweils ihrer Schule zum Gegenstand hat, ist hier kein Raum.[2]

 

Rz. 109

Soweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.[3]

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