Rz. 99

Im Fährverkehr sind m. E. auch nach dem ab 1.1.2020 geltenden Gesetzeswortlaut (es heißt in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nur "die Beförderungen im Fährverkehr" und nicht "Beförderungen von Personen im Fährverkehr") sowohl Beförderungen von Personen als auch von Gütern steuerbegünstigt.[1] Insoweit ist die Steuerermäßigung nicht vollständig vom Unionsrecht gedeckt. Art. 98 Abs. 1 und 2 i. V. m. Nr. 5 von Anhang III MwStSystRL erlaubt es den Mitgliedstaaten lediglich, die "Beförderung von Personen einschließlich des mitgeführten Gepäcks" zu begünstigen. Der Transport von Waren oder Fahrzeugen kann allenfalls dann begünstigt werden, wenn es sich um eine Nebenleistung zur Personenbeförderung handelt, die das Schicksal der Hauptleistung "Personenbeförderung" teilt.[2]

 

Rz. 100

Bei Beförderungen im Fährverkehr handelt es sich um den Schiffsverkehr zwischen zwei festen Anlegestellen, z. B. bei Flussüberquerungen oder im Verkehr zwischen dem Festland und den deutschen Inseln. Die Anwendung der Steuerermäßigung ist nicht vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig. Fährverkehr dient dem Transport von Personen, Waren oder Fahrzeugen mit Schiffen auf festgelegten Routen im Verkehr von einem Hafen zu einem anderen Hafen oder von einer Anlegestelle zu einer anderen Anlegestelle. In vielen Fällen sind Beförderungen im Fährverkehr nicht steuerbar, z. B. bei den grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße und die Oder, weil bei diesen Beförderungen nach § 7 Abs. 5 UStDV die inländischen Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind.[3] § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist in diesen Fällen also nicht anwendbar.

[1] A.A. Frye, UR 2020, 169 verweisend auf die Rechtslage ab 1.1.2020, wonach die Beförderung von Personen als allgemeines Tatbestandsmerkmal in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG "vor die Klammer gezogen" worden ist und damit neben den übrigen Verkehrsarten auch – anders als nach der bis 31.12.2019 geltenden Rechtslage – nunmehr auch den Fährverkehr erfasse.
[2] Vgl. hierzu auch die Regelung in Abschn. 4.3.1 Abs. 1 S. 4 und 5 UStAE.

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