Rz. 54

Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr sind steuerermäßigt, auch wenn es sich bei den Schienenbahnen (Eisenbahnen) um Bergbahnen handelt. Der Ausschluss der Bergbahnen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war durch das JStG 2008 mWv 1.1.2008 aufgegeben worden.[1] Stattdessen sind mWv 1.1.2008 auch Personenbeförderungen "mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art" mit dem ermäßigten Steuersatz belegt.

2.2.1 Schienenbahnverkehr

 

Rz. 55

Schienenbahnen sind[1] die Vollbahnen (Haupt- und Nebenbahnen) und die Kleinbahnen der Eisenbahngesellschaften sowie die sonstigen Eisenbahnen (z. B. Anschlussbahnen), die Straßenbahnen, die straßenbahnähnlichen Bahnen (z. B. Schienenschwebebahnen) und die Bahnen besonderer Bauart (z. B. Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen). Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen[2] und Schmalspurbahnen (Liliputbahnen), die oft auf Ausstellungs- oder Gartengeländen betrieben werden und für Rundfahrten genutzt werden, d. h. Ausgangspunkt und Endpunkt der Strecke fallen zusammen.[3]

 

Rz. 56

Nicht zu den Schienenbahnen gehören die Seilschwebebahnen sowie die Sessellifte und Skilifte (Schlepplifte). Für diese "mechanischen Aufstiegshilfen" gilt jedoch seit 1.1.2008 ebenfalls die Steuerermäßigung.[4]

 

Rz. 57

Straßenbahnen sind nach § 4 Abs. 1 PBefG Schienenbahnen, die

  1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
  2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise denjenigen Bahnen gleichen oder ähneln, die den Verkehrsraum öffentlicher Straßen nutzen

und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftbereich dienen.

Als Straßenbahnen gelten nach § 4 Abs. 2 PBefG auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nahbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

 

Rz. 58

Nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen ist zu entscheiden, ob ein Unternehmer einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Überlassung eines Beförderungsmittels mit Beförderung oder eine Vermietung schuldet. Grundlegendes Merkmal einer Vermietung ist, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Der Beurteilung als Beförderungsleistung steht es nicht entgegen, wenn Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung die sportliche Betätigung oder die Freizeitgestaltung ist. Gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers spricht, wenn der Kunde selbst die Beförderung vollbringt.[5]

2.2.2 Umfassende Steuerermäßigung für den Schienenbahn-Verkehr ab 1.1.2020

 

Rz. 58a

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist auf die Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.[1] Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Sonstige Leistungen sind zur Zeit ihrer Vollendung ausgeführt.[2] Bei einer Bahnfahrt liegt Vollendung zum Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung vor. In Fällen, in denen das Entgelt eines Fahrausweises für eine Bahnfahrt bereits vor dem 1.1.2020 vom Leistenden vereinnahmt wird, richtet sich der Steuersatz grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beförderung. Der Unternehmer ist berechtigt, über Beförderungsleistungen, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG zu erteilen, in denen die USt mit dem ab 1.1.2020 geltenden Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.1.2020 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz i. H. v. 19 % ausgegangen worden ist. Die Verwaltung[3] hat Regelungen zu der ab 1.1.2020 geltenden Steuersatzermäßigung für den Schienenbahnverkehr getroffen, u. a. zu den Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes, zum Steuerausweis im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Fahrgast sowie Übergangsregelungen. Zur Behandlung der BahnCard vgl. Rz. 5b.

[3] BMF v. 21.1.2020, BStBl I 2020, 197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge