Rz. 39
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind die folgenden Verkehrsarten steuerermäßigt:
- Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr;
- Personenbeförderungen im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen;
- Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kfz;
- Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen;
- Personenbeförderungen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art;
- Beförderungen im Fährverkehr;
- Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen.[1]
Rz. 40
Die Steuerermäßigung steht (ab 1.1.2020 mit Ausnahme des Schienenbahnverkehrs) unter der Bedingung, dass die genannten Beförderungen
- innerhalb einer Gemeinde oder
- auf einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km
ausgeführt werden. Diese Einschränkung galt nicht für die Beförderungen von Personen mit Schiffen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der nach § 28 Abs. 4 UStG bis 31.12.2011 geltenden Fassung. Zu Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr vgl. OFD Niedersachsen.[2]
Rz. 41
Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.[3] Das bedeutet, dass insoweit insbesondere die Bestimmungen des PBefG[4] zu beachten sind.
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