Rz. 39

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind die folgenden Verkehrsarten steuerermäßigt:

  1. Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr;
  2. Personenbeförderungen im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen;
  3. Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kfz;
  4. Personenbeförderungen im Verkehr mit Taxen;
  5. Personenbeförderungen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art;
  6. Beförderungen im Fährverkehr;
  7. Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen.[1]
 

Rz. 40

Die Steuerermäßigung steht (ab 1.1.2020 mit Ausnahme des Schienenbahnverkehrs) unter der Bedingung, dass die genannten Beförderungen

  1. innerhalb einer Gemeinde oder
  2. auf einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km

ausgeführt werden. Diese Einschränkung galt nicht für die Beförderungen von Personen mit Schiffen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der nach § 28 Abs. 4 UStG bis 31.12.2011 geltenden Fassung. Zu Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr vgl. OFD Niedersachsen.[2]

 

Rz. 41

Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.[3] Das bedeutet, dass insoweit insbesondere die Bestimmungen des PBefG[4] zu beachten sind.

Rz. 4253 einstweilen frei

[1] § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung.
[2] Vfg. v. 13.8.2021, S 7200-174-St 172.
[4] Personenbeförderungsgesetz (PBefG), neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990, BGBl I 1990, 1690, mit späteren Änderungen.

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