Rz. 36

Abgesehen von der Steuerermäßigung für Beförderungen im Fährverkehr, die sich sowohl auf Personen als auch auf Güter erstreckt[1], kommt die Steuervergünstigung für die Beförderung von Gütern nur dann in Betracht, wenn es sich um eine – unselbstständige – Nebenleistung zu einer Personenbeförderung handelt. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Personenbeförderungsleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu dieser nebensächlich ist, mit ihr eng – i. S. einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.[2]

 

Rz. 37

Als Nebenleistung zu einer Personenbeförderung ist insbesondere die Beförderung des Reisegepäcks des Reisenden anzusehen. Zum Reisegepäck gehören z. B. die Gegenstände, die nach der Eisenbahnverkehrsordnung[3] und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV), Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) v. 9.5.1980 i. d. F. v. 3.6.1999[4] als Reisegepäck befördert werden. Nebenleistung zur Personenbeförderung ist auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn Schwerpunkt der Fährleistung, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.[5]

 

Rz. 38

Die Beförderung eines Kraftfahrzeugs kann auch Nebenleistung zu einer Personenbeförderung sein.[6] Auch nach dem COTIF gehört der sog. "Auto-im-Reisezug"-Verkehr zum Eisenbahn-Reisegepäckverkehr, sodass die Beförderung eines Pkw im Rahmen einer Personenbeförderung ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde. Allerdings sind Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr nur innerhalb einer Gemeinde oder auf einer Strecke bis 50 km steuerbegünstigt, sodass dieser Fall in der Praxis kaum vorkommen dürfte. Bei der Beförderung von Personen und Pkw im innergemeinschaftlichen Fährverkehr ist regelmäßig von einer Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auszugehen. Wenn jedoch die Höhe des Entgelts abhängig ist von der Länge des Pkw und die Anzahl der beförderten Personen keinen Einfluss auf das Entgelt hat, ist – abhängig vom jeweiligen Sachverhalt – auch die Sicht möglich, dass die Personenbeförderung Nebenleistung zur Beförderung des Pkw ist.

[3] EVO.
[4] BGBl II 2002, 2140.
[6] OFD Kiel v. 26.2.1980, S 7159 A – St 253, UR 1980, 212; Abschn. 12.13. Abs. 11 UStAE.

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