Rz. 251a

Beim Verkauf von Weihnachtsbäumen richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach der Person des Verkäufers (Lieferers)[1]:

  1. Handelt es sich bei dem Lieferer um einen Gewerbetreibenden (z. B. Baumarkt, Lebensmittelmarkt, Händler auf Weihnachtsmärkten) oder um einen Land- und Forstwirt, der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, richtet sich der Steuersatz nach den allgemeinen Regeln. Werden die Weihnachtsbäume von dieser Personengruppe mit Ballen oder lebend in Töpfen geliefert, fällt die Lieferung unter die Steuerermäßigung nach Nr. 7 der Anlage 2 des UStG (Rz. 235) und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Werden von dieser Personengruppe geschlagene oder abgesägte Bäume geliefert, fällt die Lieferung unter die Steuerermäßigung nach Nr. 9 der Anlage 2 des UStG (Rz. 262ff.) und unterliegt ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
  2. Handelt es sich bei dem Lieferer um einen Land- und Forstwirt, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, kommt es für die umsatzsteuerliche Behandlung darauf an, ob es sich bei dem Weihnachtsbaum um einen freigeschlagenen Baum aus dem Wald oder um einen Baum aus einer Sonderkultur handelt. Bei der Lieferung von Erzeugnissen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes (hier: Weihnachtsbaumkultur) handelt es sich nicht um Umsätze von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze.[2] Der Durchschnittssteuersatz hierfür beträgt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG vom 1.1.2007 bis 31.12.2021 10,7 %, vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 9,5 % und ab 1.1.2023 9 % (§ 12 UStG Rz. 74). Für die freigeschlagenen Bäume aus dem Wald beträgt der Durchschnittssteuersatz 5,5 %.[3]

Künstlich hergestellte Weihnachtsbäume (Plastikbäume) sind in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführt und unterliegen damit stets – unabhängig von der Person des Lieferers – dem allgemeinen Steuersatz.

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