Rz. 238

Übernimmt ein Friedhofsgärtner nur die Pflege eines Grabs, so bewirkt er einheitliche sonstige Leistungen oder Werkleistungen, die nicht begünstigt sind, auch nicht hinsichtlich der dabei verwendeten Pflanzen.[1] Dies gilt auch für die Wintereindeckung eines Grabs.[2] Wird eine Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung oder eines verzinslichen Darlehens führen.[3]

 

Rz. 239

Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der in Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Pflanzen usw. lag nach der bisherigen Verwaltungsauffassung[4] nur vor, wenn der Unternehmer (Lieferer der Pflanze) außer dem Transport keinerlei weitere Tätigkeiten ausführte, die ihrer Art nach sonstige Leistungen waren (z. B. das Einpflanzen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten). Der BFH hat im Jahr 2009 jedoch entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbstständig zu beurteilende Leistungen sein können.[5] Ob es sich um eine einheitliche Leistung oder zwei eigenständige Leistungen handelt, bestimmt sich danach aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Nicht von Bedeutung ist, ob in einer Rechnung eine gesonderte Berechnung der Einpflanzarbeiten erfolgt oder nicht.

 

Rz. 240

Die Verwaltung wendet die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung an.[6] Pflanzt ein Friedhofsgärtner von ihm gelieferte Pflanzen selbst in das Erdreich (Grab) ein oder erbringt er weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, so kann nach der geänderten Verwaltungsauffassung eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung insbesondere dann angenommen werden, wenn es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. Kommt es dem Verbraucher dagegen darauf an, ein fertig angelegtes Grab zu erhalten (Erstellung einer kompletten Grabanlage), handelt es sich, weil Gräber bzw. Grabanlagen nicht in der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind, um eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Werklieferung (Rz. 45). Für vor dem 1.4.2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistung behandelt.[7]

Übernimmt ein Friedhofsgärtner aufgrund eines besonderen Auftrags, z. B. anlässlich der Totengedenktage, das Eindecken von Gräbern mit frischem Tannengrün oder anderem Grün, so kann er für diese i. d. R. als Lieferung von begünstigten Gegenständen zu beurteilende Leistung den ermäßigten Steuersatz grundsätzlich in Anspruch nehmen (Rz. 265).

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