Rz. 832

Die neue Steuerermäßigung gilt nicht automatisch für jedwede Monatshygieneartikel, sondern nur für die in den Buchstaben a bis e der Vorschrift (Nr. 55 der Anlage 2 des UStG) ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus den entsprechenden Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs (Rz. 68). Hierzu gehören

 

Rz. 833

a)

hygienische Binden (Einlagen) und Tampons aus Stoffen aller Art (aus Position 9619 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich einerseits um die handelsüblichen Damenbinden und andererseits um die handelsüblichen Tampons für Zwecke der Monatshygiene. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Stoffen diese Erzeugnisse hergestellt sind.

 

Rz. 834

b)

Hygienegegenstände aus Kunststoffen (aus Unterposition 3924 90 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich einerseits um Menstruationstassen und andererseits um Menstruationsschwämmchen aus Kunststoffen (z. B. aus Silikon, Latex oder dem Kunststoff TPE). Menstruationstassen (auch als Menstassen, Menstruationsglocken, Menstruationskappen, Menstruationsbecher oder Periodenbecher bezeichnet) sind meist kelchartige Erzeugnisse, die zum Auffangen des Menstruationssekrets in die Scheide eingeführt werden. Sie saugen das Blut nicht auf, sondern fangen es auf. Die Tasse wird dann entnommen, geleert, ausgespült und wieder eingesetzt. Im Handel gibt es sowohl mehrfach verwendbare Erzeugnisse als auch Einwegmodelle. Menstruationsschwämmchen werden ebenfalls in die Scheide eingeführt, nach einigen Stunden entfernt, gereinigt und wieder eingeführt.

 

Rz. 835

c)

Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (aus Unterposition 4014 90 des Zolltarifs)

Hierbei handelt es sich um Menstruationstassen, die nicht aus Kunststoff (vgl. Rz. 834), sondern aus weichem Kautschuk bestehen.

 

Rz. 836

d)

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs (aus Unterposition 0511 99 39 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich um Menstruationsschwämmchen, die nicht aus Kunststoff (vgl. Rz. 834), sondern aus natürlichen Schwämmen bestehen.

 

Rz. 837

e)

Periodenhosen (aus Position 9619 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich um Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung.

 

Rz. 838

Hierzu gehören nicht

  1. Slipeinlagen;
  2. Windeln und Windelhöschen für Kleinkinder und inkontinente Erwachsene;
  3. Arzneimittel (Medikamente) zur Linderung von Menstruationsbeschwerden.

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