Rz. 665

Abgesehen von den Briefmarken der Position 9704 00 00 des Zolltarifs und den antiquarischen Büchern der Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 des Zolltarifs sind nur Waren des Kap. 49 des Zolltarifs nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG begünstigt (Rz. 648f.). Im Wortlaut verschiedener Positionen des Kap. 49 des Zolltarifs werden die Begriffe "Drucke" "Druckschriften" oder "gedruckt" verwendet. Als gedruckt (Drucke) i. S. d. Kap. 49 des Zolltarifs gelten Erzeugnisse, die durch Handdruck (Abzüge von Stichen und Radierungen) oder mechanische Druckverfahren (Buchdruck, Offsetdruck, Lithographie, Heliogravüre usw.) hergestellt werden. Als gedruckt gelten auch fotografische Reproduktionen von Texten oder Darstellungen. Es können beliebige Drucktypen (z. B. Alphabete, Zahlen, Morsezeichen, Codezeichen, Blindenschrift, Kurzschriftzeichen, Musiknoten und -zeichen) verwendet sein. Der Druck kann auf Papier, Pappe oder auch auf anderen Stoffen ausgeführt sein, vorausgesetzt, der Verwendungszweck des Erzeugnisses wird durch den Druck bestimmt. Erzeugnisse, die mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem ähnlichen Verfahren (z. B. Xeroxverfahren und Thermokopie) oder in einem computergesteuerten Verfahren – auch von handgeschriebenen oder maschinengeschriebenen Schriftstücken – (durch Prägen, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren) hergestellt sind, werden wie gedruckte Erzeugnisse behandelt. Fotografisch hergestellt sind Kopien, die durch Abziehen von belichteten und entwickelten fotografischen Filmen oder Platten hergestellt sind, sowie Fotokopien auf lichtempfindlichen Papieren, Kunststoffen oder anderen Stoffen (z. B. Lichtpausen).

 

Rz. 666

Nicht als gedruckt können jedoch Aufdrucke und Illustrationen angesehen werden, die in Batiktechnik und dgl. hergestellt sind. Das gilt auch für nicht fotografische Negative oder Positive auf durchsichtigem Träger (z. B. Mikrofilme aus Kap. 37 des Zolltarifs). Ebenfalls nicht als gedruckt gelten Datenträger (z. B. DVD, CD-ROM), die den Text von Büchern enthalten.[1] Hörbücher und dgl. auf physischen Datenträgern sind jedoch ab 1.1.2015 nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG begünstigt (Rz. 718ff.). E-Books, E-Paper und bestimmte andere elektronische Veröffentlichungen insbesondere im Internet sind keine Drucke; diese Dienste gehören vielmehr zu den sonstigen Leistungen. Auf derartige sonstige Leistungen ist ab 18.12.2019 der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 Rz. 1ff.).

 

Rz. 667

Ebenso wie bei Drucken bestimmt sich die Einreihung in den Zolltarif auch bei Fotokopien, Lichtpausen und anderen Vervielfältigungen grundsätzlich durch die Art des Textes oder der sonstigen Darstellung. So gehören beispielsweise mit Vervielfältigungsapparaten hergestellte periodisch erscheinende Schriften, z. B. Informationsdienste, ebenso wie die entsprechenden gedruckten Schriften zu Position 4902 des Zolltarifs und damit zu den nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG begünstigten Gegenständen. Dienen derartige – nicht in kartonierter oder gebundener Form vorliegende – Erzeugnisse jedoch überwiegend Werbezwecken, so gehören sie ebenso wie die entsprechenden Werbedrucke zu Position 4911 des Zolltarifs (Rz. 657ff.) und sind deshalb nicht begünstigt. Zu beachten ist allerdings, dass fotografisch hergestellte Abschriften von handgeschriebenen Schriftstücken zu Position 4906 des Zolltarifs gehören (Rz. 653), sodass die Lieferungen solcher Erzeugnisse nicht ermäßigt besteuert werden. Mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen von handgeschriebenen Schriftstücken werden jedoch wie die entsprechenden gedruckten Erzeugnisse eingereiht. Vervielfältigungen im Offsetverfahren von Schriften, die keine Werbedrucke sind (z. B. von Dissertationen, Diplomarbeiten), sind als begünstigte Gegenstände anzusehen.[2] Die Bereitstellung von Selbstbedienungsautomaten zur Herstellung von Fotokopien und die Anfertigung von Fotokopien von einer vom Auftraggeber beschafften Schrift unterliegen jedoch grundsätzlich als sonstige Leistungen dem allgemeinen Steuersatz. Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Anfertigung von Fotokopien vgl. Rz. 694!

[1] Sahm, UR 1995, 255.
[2] FG Hamburg v. 26.2.1988, II 170/84, EFG 1988, 489.

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