Rz. 653

Begünstigt sind nicht alle Waren des Kap. 49 des Zolltarifs, sondern nur die in Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse. Nicht begünstigt sind z. B. die folgenden Waren des Kap. 49 des Zolltarifs:

a) Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels- oder ähnlichen Zwecken, mit der Hand oder fotografisch hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke (einschließlich der mit Kohlepapier oder fotografisch hergestellten Abschriften – Fotokopien – hiervon) (Position 4906 des Zolltarifs). Hierher gehören handgefertigte Pläne, Zeichnungen und Skizzen zu Gewerbe-, Handels-, Werbezwecken und dgl., auch Entwürfe für Mode, Schmuck, Porzellan, Tapeten, Möbel usw., als Originale oder als Kopien, die ihrerseits mit der Hand, mit Kohlepapier oder fotografisch (auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen) hergestellt sind. Die Waren können mit Texten, technischen Hinweisen, Kostenanschlägen usw. versehen sein. Ferner gehören hierher handgeschriebene Texte (auch in Kurzschrift) sowie mit Kohlepapier oder fotografisch hergestellte Kopien davon, und zwar auch dann, wenn sie broschiert, kartoniert oder gebunden sind. Die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Plänen, Zeichnungen, Manuskripten usw. scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil es sich hierbei regelmäßig um sonstige Leistungen handelt (Rz. 687). Wegen der Tarifierung von Vervielfältigungen s. Rz. 667!;
 

Rz. 654

b) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dgl., nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und dgl. (Position 4907 des Zolltarifs). Briefmarken und dgl. als Sammlungsstücke sind jedoch bis 31.12.2013 nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG ermäßigt zu besteuern (Rz. 714ff.). Die Umsätze im Inland gültiger amtlicher Wertzeichen (zum aufgedruckten Wert) sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG steuerfrei;
c) Abziehbilder aller Art (Position 4908 des Zolltarifs);
d) bedruckte und illustrierte Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dgl., mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art (Position 4909 des Zolltarifs);
 

Rz. 655

e)

Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern (Position 4820 oder 4910 des Zolltarifs). Hierher gehören Waren aus Papier oder Pappe, deren Charakter durch ein aufgedrucktes Kalendarium bestimmt ist. Neben dem eigentlichen Kalendarium (Daten, Tagesnamen, ggf. auch Jahresfeste, astronomische Angaben und Gezeiten) können die Waren nebensächliche Hinweise auf Märkte, Messen, Ausstellungen usw. enthalten sowie Texte (Gedichte, Sprüche usw.), Abbildungen und Werbung aufweisen. Diese Waren können beliebige Formen haben (z. B. Buchkalender, Wandkalender, Kalenderblöcke). Nicht begünstigt sind auch Wandabrisskalender[1], auch mit eingehefteten Informationsblättern z. B. über Unfallverhütungsmaßnahmen[2] sowie Lehrerkalender, bei denen das Kalendarium charakterbestimmend für das Druckwerk ist.[3]

Jahrbücher mit wissenschaftlichem, belehrendem oder unterhaltendem Inhalt und einem Kalendarium, das nicht ihren Charakter bestimmt, sowie Veröffentlichungen über öffentliche oder private Ereignisse mit ihren Daten, die in erster Linie verbreitet werden, um Aufschlüsse über diese Ereignisse zu geben (z. B. Veranstaltungskalender), gehören jedoch zu Position 4901 des Zolltarifs, falls Werbezwecke (Rz. 657ff.) nicht in Betracht kommen. Auch ein Sportplaner, in dem neben dem Kalendarium redaktionelle Beiträge über Sportereignisse abgedruckt sind, gehört zu Position 4901 des Zolltarifs und damit zu den begünstigten Druckwerken[4];

 

Rz. 656

f)

Bilder, Bilddrucke, Fotografien und andere (d. h. nicht unter Positionen 4901 bis 4910 des Zolltarifs fallende) Drucke in beliebigen Verfahren hergestellt (Position 4911 des Zolltarifs). Hierher gehören z. B.

  1. Bilddrucke, die in einem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren hergestellt sind (z. B. Kunsttafeln, Unterrichtstafeln für Naturwissenschaften), Fotografien, d. h. Abzüge von fotografischen Platten oder Filmen mit bildlichen Darstellungen oder – soweit die Ware nicht in anderen Positionen des Kap. 49 des Zolltarifs erfasst ist – auch mit anderen Inhalten (z. B. fotografische Luftaufnahmen, auch mit topographischer Genauigkeit, jedoch kartographisch nicht unmittelbar verwendbar), sowie Bilder (d. h. Waren der vorstehenden Art), jedoch zusätzlich mit der Hand bearbeitet (z. B. koloriert). Ohne aufgedruckten Text gehören diese Waren auch dann zur nicht begünstigten Position 4911 des Zolltarifs, wenn sie offensichtlich zur Einreihung in Bücher bestimmt sind. Mit aufgedrucktem Text gehören diese Waren zur nicht begünstigten Position 4911 des Zolltarifs, wenn dieser – im Gegensatz zu Werbetexten – ihren Charakter nicht bestimmt. Gesondert geliefert (oder im Fall der Einfuhr...

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