Rz. 650

Nicht zu Kap. 49 des Zolltarifs (und damit nicht zu den begünstigten Erzeugnissen nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG) gehören beispielsweise:

 

Rz. 651

a)

Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kap. 49 des Zolltarifs verleihen (Kap. 48 des Zolltarifs), z. B.

  1. Papiere und Pappen (z. B. Schrank-, Pack-, Einschlagpapiere, zum Herstellen von Verpackungsmaterial usw. geeignete Papiere) mit einem auf der ganzen Oberfläche regelmäßig wiederkehrenden, nicht charakterbestimmenden Aufdruck (z. B. Fabriknamen, Markenzeichen, bildliche Darstellungen, Gebrauchsanweisungen, Spaltenbezeichnung, Zahlenangaben, Notenschlüssel), vorausgesetzt, dass die eigentliche Zweckbestimmung der Papiere oder Pappen durch den Aufdruck nicht geändert wird und der Aufdruck den Papieren nicht die Merkmale der Waren des Kap. 49 des Zolltarifs verleiht (Position 4823 des Zolltarifs);
  2. Schreibwaren (z. B. Briefblöcke, Briefumschläge und Postkarten ohne Bilder), auch mit Aufdrucken, wie Initialen, Namen, Anschriften, Wappen, Warenzeichen, Vignetten, Trauerrand (Position 4817 des Zolltarifs);
  3. Register, Hefte (auch Schreibhefte zu Schulzwecken), Merkbücher, Quittungsbücher und dgl. (z. B. Geschäftsbücher, Auftragsbücher, Rechnungsbücher und -blöcke, Stenogrammhefte, Durchschreibebücher, Schreibtischmerkblöcke, Vormerkbücher), Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher (Position 4820 des Zolltarifs). Zur Abgrenzung der ZT-Nr. 48.18 (ab 1.1.1988: Position 4820 des Zolltarifs) von der ZT-Nr. 49.01 (ab 1.1.1988: Position 4901 des Zolltarifs) allgemein und zur Tarifierung von Übungs- und Merkheften für das Fach Musik im Besonderen s. BFH v. 19.7.1997[1];
  4. Buchhüllen (z. B. Buchumschläge und Schutzhüllen), Ordner und Einbände (für Loseblatt-Systeme oder andere) sowie Ringbücher[2] (Position 4820 des Zolltarifs). Nicht begünstigt ist hiernach z. B. auch die Werklieferung von Bucheinbänden durch Buchbinder, die die von ihren Auftraggebern beigestellten Rohdruckbogen zu Büchern binden (Rz. 696). Entsprechendes gilt für die Lieferungen von Einrahmungen, Kästen, Mappen usw. Buchhüllen, Ordner und Einbände können jedoch Gegenstand einer Nebenleistung zu der Lieferung begünstigter Druckerzeugnisse sein (Rz. 703 und Rz. 706);
  5. Alben für Muster oder für Sammlungen (Position 4820 des Zolltarifs), z. B. Einsteck- und Einklebealben (auch Loseblatt-Alben) für Muster, für Briefmarken, für Fotografien und für andere Sammlungen. Briefmarkenalben sind auch dann nicht begünstigt, wenn die einzelnen Blätter über den üblichen Rahmen hinaus mit Abbildungen von Postwertzeichen und einem kurzen erklärenden Begleittext zu den einzelnen Abbildungen bedruckt sind. Der Begleittext verleiht nach Art und Umfang den Alben nicht den Charakter von Büchern mit fortlaufendem Text i. S. d. Position 4901 des Zolltarifs. Solche Alben gehören nach ihrem Gebrauchszweck vielmehr zu Position 4820 des Zolltarifs. Alben mit Briefmarkensammlungen können jedoch bis 31.12.2013 nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG begünstigt sein (Rz. 716f.);
  6. Etiketten aller Art (zum Aufkleben, Anhängen oder sonstigem Befestigen) aus Papier oder Pappe, auch mit Text oder Bildern in beliebigem Umfang bedruckt (Position 4821 des Zolltarifs);
 

Rz. 652

b) Spinnstoffwaren wie Halstücher, Taschentücher usw. mit Aufdrucken zu Schmuck- oder Modezwecken, die die charakterbestimmenden Merkmale dieser Waren nicht ändern (Kap. 50 bis 63 des Zolltarifs);
c) Spielkarten und andere Waren des Kap. 95 des Zolltarifs;
d) Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dgl. der Position 9704 00 00 des Zolltarifs sowie Antiquitäten und andere Waren des Kap. 97 des Zolltarifs. Die Waren der Position 9702 00 00 des Zolltarifs fallen jedoch unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG (Rz. 780ff.), während Sammlerbriefmarken der Position 9704 00 00 des Zolltarifs bis 31.12.2013 nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (Rz. 716f.) und antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (Positionen 9705 00 00 oder 9706 00 00 des Zolltarifs) nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Rz. 704);
e) Mikroreproduktionen auf durchsichtigem Träger (Mikrofilme), auch wenn auf ihnen gedrucktes Schriftgut aufgenommen ist (Position 3705 des Zolltarifs);
f)

Datenträger in Form eines optischen Speichers (CD, CD-ROM, DVD) oder als magnetischer Speicher (Diskette) (z. B. Kap. 85 des Zolltarifs). Dementsprechend waren derartige Erzeugnisse bis zum 31.12.2014 nicht begünstigt, auch wenn auf den Aufzeichnungsträgern der Inhalt von Büchern (z. B. Belletristik, Nachschlagewerke, Fachliteratur) aufgezeichnet war oder die Aufzeichnungen dem Inhalt von Büchern entsprachen.[3] Der EuGH hat klargestellt, dass es unionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ...

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