Rz. 638

Im Einzelnen fallen unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 639

a)

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (Unterposition 4401 10 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehört Holz, das nach dem Grad seiner Zerkleinerung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit verkehrsüblich als Brennholz dient, z. B. Rundholz (runde Stücke von Stämmen – Rundlinge –, mit oder ohne Rinde), Scheitholz (gespaltene Scheite), Knüppelholz, Äste, Zweige, Kleinholz, Rebholz, Kronenholz, Baumwurzeln, Baumstümpfe, Reisig (auch in Bündeln), Brennrinde.[1] Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessung nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung der begünstigten Hölzer von Holz der nicht begünstigten Position 4403 des Zolltarifs (Rohholz) zu.[2]

Hierzu gehören nicht

  1. Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln oder ähnliche Erzeugnisse aus Bambus (Position 4401 des Zolltarifs);
  2. Holz zum Zerfasern in Form von Rundlingen oder gespaltenen Vierteln (Position 4403 des Zolltarifs);
  3. Torfbriketts und Torfpellets (Position 2703 des Zolltarifs). Zu der nicht begünstigten Position 2703 des Zolltarifs gehören alle Arten von Torf, gleichviel ob sie getrocknet oder agglomeriert (formgepresst) sind und als Brennstoff verwendet werden oder ob sie zerkleinert sind und als Stallstreu, zur Bodenverbesserung (Rz. 620) oder für andere Zwecke dienen.[3]
 

Rz. 640

b)

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Unterposition 4401 30 des Zolltarifs).

Diese Stoffe werden insbesondere als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Holzspanplatten sowie als Brennholz verwendet.

Hierzu gehören vor allem Abfälle aus Sägewerken, zerbrochene Bretter, nicht mehr gebrauchsfähige Holzkisten und dgl., Schwarten, Holzspäne ungleicher Größe (Hobel-, Hackspäne und andere Abfallspäne), Sägespäne (ausgenommen Holzmehl und Holzwolle aus Position 4405 des Zolltarifs), auch zu Briketts zusammengepresst, andere Be- und Verarbeitungsabfälle, ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerberlohe (gemahlene Gerbrinden, auch zu Lohkuchen geformt), als Bahnschwellen unbrauchbar gewordene Altschwellen und Flachsschäben. Hierher gehört auch Anmachholz, das als Kleinholz in Bündeln aufgemacht ist. Hierzu gehören auch Holzpellets (für Heizzwecke). Der Abgeordnete Frank Schäffer hatte die Bundesregierung gefragt, wie sie die einseitige Subventionierung und Förderung energetischer Holznutzung gegenüber anderen Heizstoffen wie Öl und Gas durch den ermäßigten Steuersatz auf Holzpellets begründe. Nach Auffassung der Bundesregierung dient die Steuerermäßigung für Holzpellets nicht der gezielten Förderung eines bestimmten Energieträgers. Vielmehr sollen hierdurch mögliche finanzielle Nachteile gewerblicher Anbieter im Vergleich zu forstwirtschaftlichen Erzeugern, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vermieden werden.[4]

Hierzu gehört außerdem auch sog. Pfeilerholz (Abschnitte von unbrauchbaren und schadhaften Bahnschwellen), das durch Ablängen von Brennschwellen hergestellt und anstelle von Grubenholz zum Abstützen stillgelegter Strecken im Bergbau verwendet wird.

Holzhackschnitzel und Holzhackspäne gehörten nach inzwischen aufgegebener Verwaltungsauffassung nur dann hierher, wenn sie erst nach weiterer Aufbereitung zum Zerfasern für die Herstellung von Holzfaser- oder Holzspanplatten oder von mechanischem, chemischem oder halbchemischem Papierhalbstoff verwendet werden können und dadurch den Charakter von Holzabfällen haben.[5] Hierunter fielen nach der Verwaltungsauffassung auch zur Verfeuerung bestimmte "Brennschnitzel" (eine Mischung aus Holzabfällen und aus Holzplättchen/Holzschnitzel), wenn die Holzabfälle den charakterbestimmenden Mischungsanteil ausmachten. Umsätze mit Holzhackschnitzeln, die nicht als Holzabfälle eingestuft werden, unterlagen nach der inzwischen aufgegebenen Verwaltungsauffassung hingegen dem allgemeinen Steuersatz (Rz. 641). Im Bereich der Regelbesteuerung sei es unerheblich, ob die Holzhackschnitzel in der Forstwirtschaft, einem Sägewerk, einer Schreinerei oder einer Zimmerei entstehen.[6]

In der Literatur wurde die Auffassung vertreten, Nr. 48 der Anlage 2 des UStG verstoße gegen den Grundsatz der Neutralität der MwSt, soweit danach im Rahmen der Waldbewirtschaftung durch Land- und Forstwirte erzeugte Holzhackschnitzel (Waldhackschnitzel) von der Begünstigung ausgenommen seien, während Holzhackschnitzel, die bei der Holzbearbeitung durch gewerbliche Unternehmer anfielen, dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Unternehmer, die – nach deutschem Recht nicht begünstigte – Waldhackschnitzel lieferten, könnten unter Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung den ermäßigten Steuersatz anwenden, weil die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für diese Ware nicht über die Grenze hinausgehe, die Art. 122 MwStSystRL mi...

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