Rz. 523

Unter Nr. 34 der Anlage 2 des UStG fällt nur Wasser aus Unterposition 2201 90 00 des Zolltarifs. Dazu gehört nur natürliches, gewöhnliches Wasser, auch wenn es durch physikalische oder chemische Verfahren gereinigt (z. B. filtriert, entkeimt, geklärt oder entkalkt) ist, insbesondere das übliche Leitungswasser. Begünstigt ist die Abgabe von Wasser zum Gebrauch oder Verbrauch. Dazu gehört neben Trinkwasser auch Wirtschaftswasser (z. B. Lieferung von Wasser an Elektrizitätswerke zur Erzeugung von Elektrizität). Unter die Steuerermäßigung fällt auch Warmwasser (Rz. 536).

 

Rz. 524

Durch den 1. Spiegelstrich in Nr. 34 der Anlage 2 des UStG wird Trinkwasser nur dann von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn es in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen (z. B. Flaschen, Trinktüten) in den Verkehr gebracht wird (Rz. 528ff.). Somit ist z. B. nicht abgefülltes Quellwasser i. S. d. § 10 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung begünstigt, wenn es in Einzelfällen als Trinkwasser (z. B. in Gebirgsregionen) geliefert wird. Dagegen fällt normales Trinkwasser für Tiere, das z. B. in 1-l-Kunststoffflaschen abgefüllt wird, nicht unter die Steuerermäßigung. Auf derartig abgepacktes Trinkwasser für Tiere ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden.[1] Dagegen beurteilte das FG Düsseldorf Wassergalonen mit einem Fassungsvermögen von 22,5 l als nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Fertigpackungen, sodass die Lieferung von Trinkwasser in derartigen Behältnissen dem ermäßigten Steuersatz unterliege.[2] Der BFH konnte sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen. Er entschied im Revisionsverfahren, dass die Lieferung von Trinkwasser in verschlossenen 22,5 l-Behältnissen zum menschlichen Konsum in Betrieben dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.[3] Derartige Behältnisse mit Wasser werden teilweise auch in Fitness-Studios für die Sport treibenden Kunden bereitgestellt. Die BFH-Entscheidung bewirkt im Ergebnis, dass praktisch jede Kontingentierung von Trinkwasser zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt. Dementsprechend unterliegt auch besonders aufbereitetes Wasser (levitiertes Wasser) in Korbflaschen mit einem Fassungsvermögen von fünf bis zehn Litern wie Mineralwasser dem allgemeinen Steuersatz. Der Begriff der "Fertigpackung" setzt nicht voraus, dass das Behältnis versiegelt ist.[4]

Zu den begünstigten Gegenständen gehören nicht

 

Rz. 525

a)

natürliches Mineralwasser (aus Position 2201 des Zolltarifs).

Nach dem Zolltarif handelt es sich hierbei um Wasser, das Mineralsalze und Gase enthält, wobei die Zusammensetzung sehr unterschiedlich ist. Es gibt z. B. alkalische, sulfathaltige, halogenhaltige, schwefelhaltige, arsenhaltige oder eisenhaltige Wässer. Natürliches Mineralwasser kann auch natürliches oder künstliches Kohlendioxid enthalten. Da diese Beschreibung zur Abgrenzung des nicht begünstigten Mineralwassers vom begünstigten gewöhnlichen Wasser oft nicht ausreicht, wird natürliches Mineralwasser nach § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung v. 1.8.1984[5] in der jeweiligen Fassung bestimmt.

Danach hat natürliches Mineralwasser seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen. Es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen aufgrund seines Gehalts an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant und werden durch Schwankungen in der Schüttung nicht verändert. Schüttung bezeichnet in der Hydrologie das je Zeiteinheit aus einer Quelle austretende Wasservolumen.[6] Der Gehalt an bestimmten Stoffen darf vorgegebene Grenzwerte nicht übersteigen. Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Amtlich anerkannte Mineralwässer werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).

 

Rz. 526

b)

künstliches Mineralwasser (aus Position 2201 des Zolltarifs).

Es wird nach der Beschreibung des Zolltarifs aus Trinkwasser durch Zusatz fester oder gasförmiger Stoffe, wie sie sich in natürlichem Mineralwasser finden, hergestellt. Auf diese Art werden ihm fast die gleichen Eigenschaften wie die eines natürlichen Mineralwassers verliehen. Künstliches Mineralwasser aus Position 2201 des Zolltarifs entspricht meist dem Tafelwasser i. S. d. § 11 Abs. 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung;

 

Rz. 527

c)

Eis und Schnee (aus Position 2201 des Zolltarifs).

Hierunter fällt sowohl künstlich gefrorenes Wasser (Kunsteis oder Kunstschnee) als auch natürliches Eis und natürlicher Schnee;

 

Rz. 528

d)

Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird (1. Spiegelstrich der Nr. 34 der Anlage 2 des UStG).

Diese Regelung gilt seit dem 1.1.1986. Nach ihr ist W...

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