4.32.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 486

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
32 Zubereitungen aus Gemüse, Früchten, Nüssen und anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 2001 bis 2008

4.32.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 487

Die vorstehende Fassung der Nr. 32 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 9 Nr. 16 Buchst. f des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999[2] wurde mWv 1.1.2000 lediglich das Wort "Nüssen" eingefügt. Damit wurde die Vorschrift redaktionell an den geänderten Wortlaut des Zolltarifs angepasst. Materiell-rechtliche Änderungen waren damit nicht verbunden, denn die Zubereitung von Nüssen fiel vor dem 1.1.2000 als "Zubereitung anderer Pflanzenteile" bereits unter Nr. 32 der damaligen Anlage des UStG. Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 27 der Anlage des UStG. Allerdings ist in Position 2008 des neuen Gemeinsamen Zolltarifs mWv 1.1.1988 sog. Erdnussmark aufgenommen worden, das bis zum 31.12.1987 nach Nr. 28 der damaligen Anlage des UStG (ab 1.1.1988: Nr. 33 der Anlage des UStG) begünstigt war.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 32 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[3]

 

Rz. 487a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[4] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte Lebensmittel anwenden. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte sich daraufhin dafür ausgesprochen, auf – der Gesundheit dienende – Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte den Nullsteuersatz anzuwenden. Laut Frage 1 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie dies befürworte und welche Steuermindereinnahmen bei einer entsprechenden Steuersatzsenkung zu erwarten wären. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[5]

Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des USt-Satzes für Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte von derzeit 7 % auf 0 % schätzte die Bundesregierung auf rund 2 Mrd. EUR für das Jahr 2022.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion bekräftigte die Bundesregierung, dass derzeit (April 2023) keine Entscheidung der Bundesregierung existiere, im Bereich der USt-Sätze auf die Lieferung von Lebensmitteln eine Gesetzesänderung zu initiieren.[6]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13.
[4] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[5] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.
[6] Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion v. 5.4.2023, BT-Drs. 20/6333.

4.32.3 Allgemeines

 

Rz. 488

Unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs.

 

Rz. 489

Zu den Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören Gemüse, Früchte und andere Pflanzenteile, die durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 des Zolltarifs (Rz. 269ff., Rz. 346ff.) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, und nicht in anderen Positionen erfasst sind. Außerdem gehören hierzu Erzeugnisse der Position 0714 des Zolltarifs (Maniok, Pfeilwurz, Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen) sowie der Positionen 1105 und 1106 des Zolltarifs (Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln, getrockneten Hülsenfrüchten und Sojamark), ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kap. 8 des Zolltarifs (Früchte und Nüsse), durch andere als in den Kapiteln 7 oder 11 des Zolltarifs vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht. Die Erzeugnisse können ganz, in Stücken, zerquetscht oder sonst zerkleinert sein.

 

Rz. 490

Zu den begünstigten Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören nicht

  1. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2009 des Zolltarifs);
  2. nicht...

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