Rz. 430

Im Einzelnen fallen unter Nr. 26 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 431

a)

Genießbares Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepresst, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen (aus Position 1501 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehört Fett, das aus Fettgeweben von Schweinen oder von Geflügel durch Ausschmelzen, Auspressen oder Ausziehen mit Lösungsmitteln gewonnen ist. Schweineschmalz und Geflügelfett können roh, gereinigt oder auch gewürzt sein oder auch Grieben oder Lorbeerblätter enthalten.

Hierzu gehören nicht

  1. ungenießbares Schweineschmalz oder ungenießbares Geflügelfett (aus Position 1501 des Zolltarifs), z. B. ungenießbar gemachtes oder ranzig gewordenes Schweineschmalz, Schweineschmalz, das infolge von Verunreinigungen (Blut- und Schmutzbestandteilen) ungenießbar ist, oder Geflügelöl, das als Nebenprodukt bei der Herstellung von Geflügelfleisch anfällt;
  2. Schmalzöl und Schmalzstearin (aus Position 1503 des Zolltarifs);
  3. Schweinespeck, der keine mageren Teile enthält, sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch auf andere Weise ausgezogen (Position 0209 des Zolltarifs). Diese Erzeugnisse fallen jedoch unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG (Rz. 184).
 

Rz. 432

b)

Genießbares Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen (aus Position 1502 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehört Fett (Talg), das durch Ausschmelzen aus den Fettgeweben (insbesondere aus Gekröse-, Netz-, Herz-, Mittelfell- und Eingeweidefett) von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen ist, einschließlich Premier Jus und Griebentalg. Premier Jus ist die beste Qualität des genießbaren Talgs.

Hierzu gehören nicht

  1. roher (d. h. nicht ausgeschmolzener) Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, wie er auf Schlachthöfen, in Fleischereien oder in Verarbeitungsbetrieben für Innereien anfällt (aus Position 1502 des Zolltarifs), z. B. rohes Mickerfett (Gekrösefett) von Rindern, Schafen oder Ziegen;
  2. ausgeschmolzener Talg, ungenießbar (aus Position 1502 des Zolltarifs), z. B. Talg, der wegen seines hohen Gehalts an freien Fettsäuren nicht genießbar ist;
  3. Öle tierischen Ursprungs (z. B. Klauenöl aus Position 1506 des Zolltarifs).
 

Rz. 433

c)

Genießbares Oleomargarin, weder emulgiert, vermischt, noch anders verarbeitet (aus Position 1503 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehört nur genießbares Oleomargarin, das durch Auspressen von Talg gewonnen wird. Oleomargarin besteht vorwiegend aus Glyceriden der Ölsäure (Triolein).

Hierzu gehören nicht

  1. ungenießbares Oleomargarin (aus Position 1503 des Zolltarifs);
  2. andere Waren der Position 1503 des Zolltarifs, z. B Talgöl, Oleostearin (die ebenfalls durch Auspressen von Talg gewonnen werden) sowie Schmalzöl und Schmalzstearin (die durch Auspressen von Schweineschmalz gewonnen werden).
 

Rz. 434

d)

Genießbare fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen (aus Positionen 1507 bis 1515 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest). Pflanzliche Öle kommen in großem Umfang in der Natur vor, meist in Samen und Früchten, aus denen sie durch Pressen oder mithilfe von Lösungsmitteln gewonnen werden. Sie bestehen aus Gemischen von Glyceriden; bei den festen Ölen herrschen die Glyceride vor, die bei normaler Temperatur fest sind, und bei flüssigen Ölen die Glyceride, die bei normaler Temperatur flüssig sind. Die hierher gehörigen pflanzlichen Öle sind fette Öle, d. h. Öle, die sich schwer destillieren lassen, ohne sich dabei zu zersetzen. Hierher gehören sowohl rohe Öle als auch durch Klären, Waschen, Filtrieren, Entfärben, Entsäuern, Desodorieren usw. gereinigte oder raffinierte Öle. Fette pflanzliche Öle werden nicht nur aus Ölsamen und ölhaltigen Früchten der Positionen 1201 bis 1208 des Zolltarifs (vgl. Rz. 373ff.), sondern auch aus anderen Waren pflanzlichen Ursprungs (z. B. aus Oliven, Mandeln, Getreidekeimen, Pfirsich-, Aprikosen-, Pflaumen-, Walnuss-, Pinien- oder Pistazienkernen) gewonnen.

Einfache Gemische flüssiger pflanzlicher Öle gehören hierher, vorausgesetzt, dass die Gemische nicht den Charakter anderer Positionen aufweisen. Begünstigt ist somit auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 1514 des Zolltarifs), und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird. Es muss aber in einer Form geliefert werden, in der es als genießbar gilt. Dies ist der Fall, wenn das Rapsöl im Zeitpunkt der Lieferung (z. B. durch eine Ölmühle) für die menschliche Ernährung geeignet ist. Auf die tatsächliche Verwendung des Rapsöls durch den Erwerber (z. B. als Kraftstoff), kommt es nicht an.[1]

Ist Rapsöl im Zeitpunkt der Lieferung (z. B. durch ein Mineralölhandelsunternehmen an eine Tankstelle) für die menschliche Ernährung nicht (mehr) geeignet, unterliegt seine Lieferung dem allgemeinen Steuersatz. Eine Ungenießbarkeit kann sich dann ergeben, wenn das Rapsöl vor der Abgabe durch Fremdstoffe verunreinigt wird, auch wenn diese Verunreinigung nicht zielgerichtet durch die bewusste Beimengung von Zusätzen erfolgt. Di...

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