Rz. 154

Unter Nr. 1 der Anlage 2 des UStG fallen nur die ausdrücklich aufgeführten lebenden Tiere, gleichgültig, zu welchen Zwecken sie verwendet werden (z. B. Zucht-, Nutz-, Zier- oder Schlachttiere). Dazu gehören z. B. nicht

  1. andere Haustiere (z. B. Kanarienvögel, Katzen und Hunde, soweit es sich nicht um ausgebildete Blindenführhunde handelt);
  2. Versuchstiere, wie beispielsweise Mäuse, Ratten und Meerschweinchen;
  3. wilde Tiere (z. B. Biber, Blutegel, Elefanten, Frösche, Hirsche, Hohltiere, Insekten und Stachelhäuter);
  4. lebende Tiere, die zu einem Zirkus, einer Tierschau oder einem ähnlichen Unternehmen gehören und zusammen mit dem Unternehmen geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden (Position 9508 des Zolltarifs);
  5. Tiersamen, dessen Lieferung jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.[1]

Nach Auffassung der EU-Kommission, der sich der EuGH angeschlossen hat, darf der ermäßigte Steuersatz nur auf die Lieferung von lebenden Tieren angewendet werden, die als Nahrungsmittel bestimmt sind. Für lebende Tiere, die nicht als Nahrungsmittel bestimmt sind (insbesondere Pferde), gelte der allgemeine Steuersatz (Rz. 157).

 

Rz. 155

Nicht lebende Tiere fallen unter Kap. 2 des Zolltarifs und damit unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG, wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind (Rz. 171f.).

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