Rz. 5

Für die Höhe der Endbelastung einer Ware oder sonstigen Leistung mit USt ist allein die Höhe des Steuersatzes auf der Endstufe maßgebend (§ 12 UStG Rz. 8). Deshalb wirkt sich eine Steuerermäßigung auch stets nur bei solchen Endstufenumsätzen aus, d. h. bei Umsätzen an Leistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Rz. 6

Bei Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist der Vorsteuerabzug in voller Höhe zulässig; er wird nicht etwa halbiert oder nur anteilig gewährt. Das bedeutet, dass die effektive Umsatzsteuerbelastung der ermäßigt besteuerten Waren oder Dienstleistungen exakt der Höhe des ermäßigten Steuersatzes entspricht.

 

Rz. 7

Durch die Steuerermäßigung sollen bestimmte Bereiche des Allgemeinbedarfs, die dem Gesetzgeber aus besonderen Gründen begünstigungswürdig erschienen, von der vollen Besteuerung ausgenommen werden. Der ermäßigte Steuersatz ist also ein Ausnahmesteuersatz für besonders begünstigungswürdige Bereiche des Allgemeinbedarfs, während der gesamte übrige Bedarf (d. h. der nicht begünstigte Normalbedarf ebenso wie der gehobene Bedarf) dem allgemeinen Steuersatz (Normalsatz) unterliegt.

 

Rz. 8

Die USt ist nach ihrem wirtschaftlichen Charakter eine allgemeine Verbrauchsteuer, die im Preis regelmäßig auf den Letztverbraucher (insbesondere Privatverbraucher) überwälzt wird. Da sie unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Verbrauchers erhoben wird, hängt die Steuerbelastung allein vom Umfang des Verbrauchs ab. Weil Bezieher größerer Einkommen üblicherweise einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens für den Verbrauch ausgeben als Bezieher kleinerer Einkommen, nimmt die umsatzsteuerliche Belastung in ihrem Verhältnis zum verfügbaren Einkommen mit steigendem Einkommen ab und mit sinkendem Einkommen zu. Diese Wirkung bezeichnet man als Regressionswirkung der USt. Um sie zu mildern, hat es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, bestimmte Bereiche des Allgemeinbedarfs zu begünstigen, d. h. nicht die volle USt zu erheben. Neben der Steuerbefreiung[1] stellen die Steuerermäßigungen nach § 12 Abs. 2 UStG und ab 1.1.2023 der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG die wichtigsten Steuervergünstigungen dar. Aufgrund der Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes ist die Regressionswirkung der USt nicht nur gemildert, sondern fast vollständig beseitigt worden (§ 12 UStG Rz. 20).

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