Rz. 19
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden, mit der sich die Beschwerdeführer - Friseure, Chemisch-Reiniger und Wäschereien – dagegen wandten, dass nach dem UStG 1967 bestimmte Dienstleistungen mit einem hohen Anteil eigener Wertschöpfung dem vollen Steuersatz unterliegen[1] und dass Kleinunternehmer nur eine dem früheren Steuersystem entsprechende Bruttoumsatzsteuer von 4 % zu zahlen haben[2], als unbegründet zurückgewiesen.
Das BVerfG hielt die Differenzierung in der umsatzsteuerlichen Belastung, die sich aus § 12 Abs. 1 und § 19 UStG 1967/1973 ergibt, als mit dem Grundgesetz vereinbar.[3]
Rz. 20
Auch in einer nachfolgenden Entscheidung verbleibt das BVerfG bei seiner Beurteilung, dass die Besteuerung der selbstständigen Friseure mit dem vollen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen