Rz. 17

Allgemein sind Gesetzesänderungen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschriften ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG). Das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 ist zwar am Tag nach der Verkündung im BGBl I 2020, 1385, somit am 30.6.2020 in Kraft getreten (Rz. 3). Im neuen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wird jedoch ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nämlich dass lediglich die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Damit ist der ermäßigte Steuersatz von 5 % erstmals auf Umsätze in Form von Speisenabgaben ab dem 1.7.2020 anzuwenden, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf derartige Umsätze in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2023.

 

Rz. 18

Eine Restaurantdienstleistung ist grundsätzlich mit dem Servieren der Speisen am Tisch erbracht. Dies bedeutet eigentlich, dass am 30.6.2020 bis 24 Uhr servierte Speisen noch dem bis 30.6.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen müssten. Im begleitenden BMF-Einführungsschreiben zur allgemeinen Absenkung der Steuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020 hat die Verwaltung jedoch eine Vereinfachungsregelung für Umsätze in der Nacht vom 30.6. zum 1.7.2020 getroffen.[1] Danach wird es zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben die ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersätze von 5 % (ermäßigter Steuersatz) bzw. 16 % (allgemeiner Steuersatz) angewandt werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht für Beherbergungen (Übernachtungen) und damit zusammenhängende Leistungen.

Eine weitere Vereinfachungsregelung hat die Verwaltung für den Jahreswechsel 2020/2021 getroffen. Danach können auf die Restaurantdienstleistungen in der Silvesternacht 2020 bis zur Schließung der Lokale in der Neujahrsnacht am 1.1.2021 noch die Steuersätze von 16 % (Getränke) und 5 % (Speisen) angewendet werden.[2] Es kann davon ausgegangen werden, dass es die Verwaltung den Gastwirten usw. aus Vereinfachungsgründen gestatten wird, auf Restaurantdienstleistungen beim Jahreswechsel 2023/2024, soweit sie auf die Abgabe von Speisen entfallen, den ermäßigten Steuersatz von 7 % noch auf die Umsätze bis zur Schließung der Lokale am Neujahrstag 2024 anzuwenden.

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