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Auch das Herunterladen (Download) von elektronischen Erzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen aus hörbarer Musik bestehen, fällt ausdrücklich nicht unter die Steuerermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG). Somit sind elektronisch abrufbare Musikstücke (z. B. Popsongs, Schlager, Konzerte, Opern, Operetten, Musicals) nach wie vor nicht begünstigt. Der Begriff der "hörbaren" Musik entstammt dem Unionsrecht (Anhang III Nr. 6 der MwStSystRL) und wurde vom deutschen Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG übernommen. Widmann fragt ketzerisch, was konkret unter "hörbarer" Musik zu verstehen ist, insbesondere aber was denn unter "unhörbarer" Musik verstanden werden soll, die bei wörtlicher Interpretation der Norm nicht unter die Ausnahme von der Steuerermäßigung fallen würde und damit begünstigt wäre. Möglicherweise würde man dies eines Tages aus einem BMF-Schreiben erfahren.[1]

Das BMF-Einführungsschreiben v. 17.12.2021[2] zu § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG geht hierauf allerdings nicht ein.

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