Rz. 301

Nach § 11 Abs. 4 UStG gehören zur Bemessungsgrundlage der EUSt nicht

  • Preisermäßigungen und Vergütungen,
  • die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen,
  • soweit sie im Zeitpunkt der Einfuhr feststehen.

Die Vorschrift ist auf Art. 87 MwStSystRL (fr. Art. 11 B Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie) zurückzuführen, die durch das UStG 1980 nur unvollkommen in nationales Recht umgesetzt wurde. Von der EU-Regelung sind Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen erfasst (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) sowie Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger zum Zeitpunkt des bewirkten Umsatzes eingeräumt werden.[1]

 

Rz. 302

Soweit der Transaktionswert (Art. 70 UZK), der der Bemessung nach dem Zollwert i. d. R. zugrunde liegt, die o. a. Preisermäßigungen und Vergütungen zollwertmindernd berücksichtigt, ist ein Abzug nach Abs. 4 nicht mehr vorzunehmen. Bei den übrigen Zollwertmethoden kommt wegen Fehlens eines Transaktionswerts, d. h. eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, für die eingeführten Gegenstände Preisermäßigungen, die im Zeitpunkt der Einfuhr feststehen, nicht in Betracht, weil kein tatsächlicher Preis als Bezugsgröße vorhanden ist. Das Veredelungsentgelt entspricht ebenfalls dem letztlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, sodass auch insoweit die praktische Bedeutung von Abs. 4 fehlt.

 

Rz. 303

Unter Preisermäßigungen und Vergütungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt feststehen, sind zumindest solche gemeint, die im maßgeblichen Zeitpunkt begründet sind, nach dem Gesetzeswortlaut aber nur insoweit, als sie auch betragsmäßig feststehen. Diese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung, die dazu führen müsste, dass noch nicht feststehende Preisermäßigungen und Vergütungen für die EUSt-Bemessung verloren sind, wäre zwar für den zum vollen Vorsteuerabzug Berechtigten akzeptabel, nicht aber in den übrigen Fällen. Außerdem würde diese Auslegung zu einem Auseinanderfallen der Zoll- und EUSt-Behandlung führen, die in der Sache nicht gerechtfertigt wäre. Im maßgebenden Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung durch die Zollstellen liegen häufig die Handelsrechnungen oder gar die Preisermäßigungen und Vergütungen noch nicht vor, sondern können im Rahmen der unvollständigen Zollanmeldung gem. Art. 166 ff. UZK nachgereicht werden. Skonti können erst aufgrund von Vorauszahlungen, die in aller Regel nach der Einfuhr erfolgen, eingeräumt werden.

 

Rz. 304

Preisermäßigungen, die nicht nur als Kaufpreisminderung gewährt werden, werden im Rahmen der Regelung über Erlass/Erstattung nach Art. 116ff. UZK auch dann berücksichtigt, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens des Zolls begründet waren, aber noch nicht betragsmäßig feststehen. Im Zeitpunkt der Einfügung des Abs. 4 in das UStG 1980 entstand die EUSt nicht aufgrund der Anmeldung, sondern erst mit der Bekanntgabe des EUSt-Bescheids (§ 36 Abs. 3 S. 3 ZG 1961). Eine Anpassung der Vorschrift an die geänderte Rechtslage bzw. ihre Streichung ist bisher unterblieben.

 

Rz. 305

Die MwStSystRL kennt einen Bezug zum Zeitpunkt des Bewirkens des Umsatzes nur für Rabatte und Rückvergütungen (Art. 79 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL), nicht aber für Skonti (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) und sieht für Preisnachlässe, die nach der Bewirkung des Umsatzes gewährt werden, die Möglichkeit der Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage vor (Art. 90 Abs. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge