Rz. 209

Der Vordruck 0464 und – bei Anmeldung von mehr als zwei Warenpositionen – der Vordruck 0465 werden verwendet, wenn Waren aufgrund eines Kaufgeschäfts, Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags eingeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Waren zum ungewissen Verkauf eingeführt werden und der zu erwartende Kaufpreis (z. B. anhand von Preislisten) bereits nachgewiesen werden kann.

Die Vordrucke sind nicht erforderlich, wenn

  • der Zollwert der Waren 20.000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung von demselben Absender an denselben Empfänger handelt;
  • es sich um Einfuhren ohne gewerblichen Charakter handelt;
  • bei der Wareneinfuhr Gewichtszölle oder andere spezifische Zölle anfallen;
  • der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach dem Einheitspreisverfahren ermittelt wird;
  • Waren eingeführt werden, für die Zollfreiheit besteht (z. B. nach dem Zolltarif, im Rahmen einer Präferenzregelung). Davon ausgenommen Zollkontingentswaren.

Auf die Vorlage der D.V.1. wird auch verzichtet, wenn der Zollwert nicht nach Art. 70 UZK zu ermitteln ist oder Gegenstände ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden (DV Zollwert Abs. 114).

Liegt der Einfuhr kein Kaufgeschäft zugrunde (z. B. Miete), so verlangt die Zollstelle die erforderlichen Angaben über den Zollwert und bestimmt die Form der Anmeldung.

Die Angaben über den Zollwert hat grundsätzlich der Käufer (s. Feld 2a des Vordrucks 0464) anzumelden; Stellvertretung ist zulässig.

Ein Vermittler kann die Anmeldung auch im eigenen Namen abgeben. Anzumelden ist dann der Preis eines Käufers der Waren.

Wer die Angaben über den Zollwert anmeldet, muss im Zollgebiet der Union ansässig sein und über sämtliche für die Feststellung des Zollwerts erforderlichen Unterlagen verfügen. Die Gebietsansässigkeit ist nicht erforderlich, wenn Waren gelegentlich angemeldet werden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

Der Zollwertanmeldung sind zwei Ausfertigungen der Rechnung über die eingeführten Waren des Käufers, der im Feld 2a des Vordrucks 0464 angegeben wird, sowie grundsätzlich die Belege über die Beförderung und damit zusammenhängende Kosten (z. B. Frachtbrief) und – auf Verlangen der Zollstelle – andere Unterlagen (z. B. Kaufvertrag) beizufügen. Wird die Zollanmeldung im Rahmen des Informationsverfahrens ATLAS abgegeben, sind diese Unterlagen zur Verfügung der Zollbehörden zu halten und nur auf Verlangen vorzulegen.

Alle zur Zollwertermittlung erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten und auf deren Verlangen vorgelegt werden (Art. 163 Abs. 1 und 2 UZK). Hierbei umfasst der Begriff "Besitz" auch den mittelbaren Besitz (z. B. wenn eine Spedition als Anmelder auftritt). Es ist ausreichend, wenn der Anmelder die angeforderten Unterlagen auf Verlangen der Zollbehörde kurzfristig vorlegen kann. Dazu gehören die Unterlagen auch von der Person, die die Unterlagen im unmittelbaren Besitz hat, der Zollstelle direkt übermittelt werden. Verpflichteter bleibt jedoch der Anmelder. Die Unterlagen sind auch dann bereitzuhalten, wenn auf eine Zollwertanmeldung D.V.1. verzichtet werden kann.

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