Rz. 181

Der nach der additiven Methode (Additionsmethode) ermittelte Zollwert wird als "errechneter" Wert bezeichnet, weil er anhand sämtlicher Kosten errechnet wird, die bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Wertfeststellung für die eingeführte Ware anfallen; das sind

  1. Herstellungskosten,
  2. Gewinn und Gemeinkosten des Verkäufers,
  3. Lieferungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union.
 

Rz. 182

Die additive Methode wird angewendet, wenn die vorrangigen Ermittlungsmethoden nach Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis c UZK zu keiner Zollwertfestsetzung führen. Der Einführer hat das Wahlrecht, die Zollwertermittlung nach der additiven oder deduktiven Methode vorrangig zu beantragen, wenn ein Transaktionswert der eingeführten oder gleicher bzw. ähnlicher Ware nicht festgesetzt werden kann (Art. 74 Abs. 1 UZK). Die Bedeutung der additiven Methode bei der Zollwertermittlung ist gering, weil ihre Anwendung von dem Einverständnis des Herstellers der eingeführten Ware und der Regierung des Ausfuhrlands und davon abhängt, dass die o. a. Kostenelemente feststellbar sind. Das Ermittlungsverfahren ist kosten- und u. U. zeitaufwendig. Es wird auf Fälle beschränkt bleiben, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind.

 

Rz. 183

Zu den Herstellungskosten der eingeführten Ware gehören auch die Kosten ihrer Umschließung (Rz. 85ff.), ihrer Verpackung (Rz. 88) und ihrer unentgeltlichen oder ermäßigten Beistellungen nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK.[1] Kosten für die Beistellung von Entwicklungen und Vorlagen werden nur einbezogen, wenn sie dem Käufer tatsächlich in Rechnung gestellt werden (Art. 143 Abs. 2 UZK-DVO).

 

Rz. 184

Schwierigkeiten bereitet die Feststellung des Betrags für Gewinn und Gemeinkosten. Der Betrag wird anerkannt, der dem Aufschlag entspricht, der üblicherweise vom Hersteller für Waren gleicher Gattung oder Art bei Verkäufen zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird. Zur Feststellung der "Üblichkeit" vgl. Erläuterungen zu Art. 7 GATT-Zollwertkodex, ABlEG 1994 Nr. L 336/132.

 

Rz. 185

Der Zollwert lässt sich nur errechnen, wenn der Einführer Unterlagen über die Produktion und Kalkulation des Herstellers vorlegen kann. Diese Unterlagen müssen buchmäßig erfasst und überprüfbar sein, d. h. die Einzelkosten müssen Unterlagen zu entnehmen sein, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen; maßgebend sind dabei nicht die in der Union, sondern die im Ausfuhrland geltenden Buchführungsgrundsätze.

 

Rz. 186

Die Zollverwaltung muss die Angaben des Einführers überprüfen können. Eine Prüfung wird erforderlich sein, wenn die vorgelegten Unterlagen für eine Zollwertfeststellung nicht ausreichen oder Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen.[2] Das Einverständnis der Hersteller holt der Einführer, das der Regierung die Zollverwaltung ein. Die Zollverwaltung hat eigene Informationen, die sie abweichend der Ermittlung zugrunde legt, dem Einführer auf dessen Antrag hin aufzulegen.

[1] Rz. 89ff.; Beispiele bei Recker, ZfZ 1980, 76.
[2] EuGH v. 16.6.2016, -291/15, Haufe-Index 9494155

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge