Rz. 130

"Verkauf" bedeutet, dass der Abnehmer über die gekaufte Ware frei verfügen kann (Rz. 59). Die Möglichkeit des Käufers, über die Verwendung und den Gebrauch der Ware entscheiden zu können, gehört zur Definition des Begriffs "Verkauf". Kann dagegen der Lieferant bestimmen, wie die Ware zu verwenden und zu gebrauchen ist, liegt u. U. kein Verkauf i. S. d. Art. 70 UZK vor.[1]

 

Rz. 131

Bei der Prüfung, ob eine unzulässige Einschränkung i. S. d. Art. 70 Abs. 3 Buchst. a UZK vorliegt, ist nur das jeweilige Kaufgeschäft zu betrachten und kein Vergleich mit anderen Kaufgeschäften unterschiedlicher Industriezweige oder zu unterschiedlichen Verwendungszwecken anzustellen. Eine unzulässige Einschränkung wird nicht angenommen, wenn z. B. Kakaobohnen zu einem gegenüber der Schokoladenindustrie niedrigeren Preis mit der Auflage verkauft werden, sie nur zur Margarineherstellung zu verwenden.[2] Eine Einschränkung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die eingeführte Ware nicht uneingeschränkt weiterverkauft werden darf[3] oder wenn, insbesondere bei lizenzpflichtigen Waren, hinsichtlich ihrer Weiterverarbeitung Auflagen dem Käufer erteilt werden; z. B. unterliegen eingeführte Wirkstoffe in der pharmazeutischen Industrie bestimmten Produktionsüberwachungen, wenn sie unter einem bestimmten Warenzeichen vertrieben werden sollen. Das bedeutet, dass Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Gebrauchs, die branchenüblich sind, nicht zu einem Ausschluss des Transaktionswerts führen.

 

Rz. 132

Nicht zur Verwerfung des Transaktionswerts führen Einschränkungen, die durch Gesetz oder von Behörden in der Union auferlegt oder gefordert werden, z. B. Verbote und Beschränkungen.

 

Rz. 133

Auch geringfügige Einschränkungen, die sich auf den Wert der eingeführten Waren nicht wesentlich auswirken, führen nicht zu einer Ablehnung des Transaktionswerts; das ist z. B. der Fall, wenn ausgelieferte Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem das neue Modelljahr beginnt, verkauft oder ausgestellt werden dürfen (Art. 70 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii UZK).

 

Rz. 134

Kann der Umfang der Preisbeeinflussung nicht festgestellt werden, ist eine Wertberichtigung nicht möglich; in diesem Fall ist der Preis als Transaktionswert zu verwerfen.

[1] Glashoff, RIW/AWD 1980, 627.
[2] A. A. Recker, ZfZ 1979, 328; Schwarz, Zollwertrecht der EWG, Art. 3 ZWVO Rz. 41.
[3] Glashoff/Haubenreisser, RIW/AWD 1979, 837.

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